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Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Das „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen“, kurz: Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist in Deutschland zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten und regelt den Umgang mit meldepflichtigen Krankheiten.

Zweck des Gesetzes und Regelungsinhalte

Das IfSG verfolgt den Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (§ 1 Abs. 1 IfSG) sowie die Mitwirkung und Zusammenarbeit von staatlichen Behörden, Ärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen und anderen Beteiligten zu gestalten (§ 1 Abs. 2 IfSG).

Aus diesem Grund bestimmt das IfSG sogenannte meldepflichtige Krankheiten (§ 6 IfSG). Dies sind Krankheiten, bei welchen der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung bzw. der Tod gemeldet werden müssen. Das Gesetz beinhaltet Vorgaben, welche Angaben die Meldung enthalten muss und welche Daten an das Gesundheitsamt und an andere Stellen weitergeleitet werden müssen.

Darüber hinaus sieht das Infektionsschutzgesetz Maßnahmen zur Verhütung und zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vor. Für bestimmte Einrichtungen, Unternehmen und Personen gelten in Bezug auf den Infektionsschutz besondere Vorschriften (§§ 33 ff. IfSG).

Zudem ermächtigt das IfSG punktuell andere staatliche Stellen, wie beispielsweise die Bundesregierung (§§ 28b Abs. 6, 28c IfSG), die Landesregierungen (§ 32 IfSG) oder das Bundesgesundheitsministerium (§ 24 IfSG) zum Erlass von detaillierteren Rechtsverordnungen.

Entschädigungsregelungen

Mit §§ 56-67 IfSG enthält das Gesetz außerdem Entschädigungsregelungen. Diese sollen bestimmte Entschädigungsinteressen, die sich durch Vollzug des Infektionsschutzgesetzes ergeben, kompensieren.

Von besonderer Bedeutung sind dabei folgende Anspruchsgrundlagen:

§ 56 Abs. 1 IfSG und § 56 Abs. 1a IfSG sehen eine Entschädigung bei erlittenem Verdienstausfall vor. Auf Grundlage von § 60 IfSG werden Entschädigungen bei Impfschäden und Gesundheitsschäden durch spezielle Prophylaxe-Maßnahmen gewährt.

Das Infektionsschutzgesetz in der Corona-Pandemie

Durch die Corona-Pandemie ist das Infektionsschutzgesetz jüngst in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Im Zuge der Pandemie ist das IfSG mehrfach geändert und durch neue Vorschriften ergänzt worden.

So gilt die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) als eine meldepflichtige Krankheit (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 t IfSG) und speziell für die Schutzimpfung gegen das Coronavirus wurde ein digitales Impfzertifikat eingeführt (§ 22 Abs. 5-7 IfSG). Im Kontext der Pandemie ist außerdem eine Regelung zur Epidemischen Lage von nationaler Tragweite erlassen worden (§ 5 IfSG).

Zunächst im Wesentlichen gestützt auf §§ 28 Abs.1, 32 IfSG erließen Bund und Länder seit Pandemiebeginn zahlreiche Rechtsverordnungen, Verfügungen sowie andere Regelungen, die unter anderem die Schließung von Kitas und Schulen, Verbote von Zusammenkünften, Besuchsverbote in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, Kontaktverbote und Ausgangssperren zur Folge hatten. Da diese Regelungen teilweise mit drastischen Grundrechtsbeschränkungen verbunden waren, wurde deren Rechtmäßigkeit und insbesondere § 28 Abs. 1 IfSG als Rechtsgrundlage immer wieder infrage gestellt. Der Gesetzgeber reagierte hierauf und erließ mit § 28a IfSG eine konkretisierende Vorschrift, die speziell für die Corona-Pandemie gilt.

Im April 2021 wurde durch § 28b IfSG eine bundeseinheitliche Notbremse eingeführt. Lag die Sieben-Tages-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt über 100, galten automatisch bundeseinheitlich festgelegte Maßnahmen, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Ende Juni 2021 lief die Bundesnotbremse aus.

Relevant waren und sind außerdem die Entschädigungsregelungen des § 56 Abs. 1 IfSG und § 56 Abs. 1a IfSG für Erwerbstätige, die einen Verdienstausfall zum Beispiel durch eine Quarantäne-Anordnung oder die Betreuung ihres Kindes bei Schulschließung erleiden.

 

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