Hospizleistungen
Gesetzlich Versicherte mit einer schweren und unheilbaren Krankheit, für die keine ambulante Behandlung möglich, eine Krankenhausbehandlung aber nicht erforderlich ist, haben Anspruch auf eine Erstattung der Behandlungskosten in einem Hospiz.
Kostenträger von Hospizleistungen sind dabei sowohl die Kranken- und Pflegekassen als auch das Hospiz. Zumindest bei stationärem Aufenthalt im Hospiz wird in der Regel aber auch ein Eigenbetrag des Patienten fällig.