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Hilfsmittel

Hilfsmittel

Als medizinische Hilfsmittel werden bewegliche Gegenstände oder technische Geräte bezeichnet, die entweder den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern oder eine körperliche Beeinträchtigung ausgleichen oder dieser vorbeugen sollen.

Ein gesetzlicher Anspruch auf erforderliche Hilfsmittel ergibt sich für Versicherte aus § 33 SGB V. Hilfsmittel sind zum einen von Arzneimitteln und zum anderen von Heilmitteln zu unterscheiden.

Hilfsmittelrichtlinie

Gemäß § 92 SGB V ist es Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA), die Verordnung von Hilfsmittel zu regeln. Zu diesem Zweck hat der GBA die Hilfsmittel-Richtlinie erlassen. Diese trifft grundsätzliche Regelungen zur Versorgung mit Hilfsmitteln, insbesondere zur Verordnung von Hilfsmitteln durch Vertragsärzte und Krankenhäuser. Die Hilfsmittelrichtlinie wird regelmäßig aktualisiert.

Hilfsmittelverzeichnis

Das Hilfsmittelverzeichnis gibt Auskunft darüber, für welche Hilfsmittel die gesetzlichen Krankenkassen Kosten übernehmen. Erstellt und regelmäßig an den neuesten medizinisch-technischen Stand angepasst wird es gemäß § 139 SGB V vom GKV-Spitzenverband.

Zwar ist das Hilfsmittelverzeichnis rechtlich nicht bindend und die Aufzählung der genannten Hilfsmittel nicht abschließend, es dient allerdings als wichtige Entscheidungshilfe und zur Information und Orientierung für Versicherte, Krankenkassen und Ärzten. Damit können grundsätzlich auch Hilfsmittel, die nicht in dem Verzeichnis enthalten sind, durch die GKV erstattungsfähig sein.

Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis

Zur Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis müssen die Hersteller einen Antrag beim GKV-Spitzenverband stellen. Dieser entscheidet anhand bestimmter Eigenschaften und Qualitätsmerkmale über die Eintragung in das Hilfsmittelverzeichnis.

Je nach Funktion und Einsatzgebiet werden die Hilfsmittel in verschiedene Produktgruppen systematisch unterteilt. Innerhalb einer Produktegruppe erfolgen weitere Differenzierungen. Dabei enthält das Verzeichnis mehr als 30 Produktgruppen für die Krankenversicherung und sechs Produktgruppen für die Pflegeversicherung. Insgesamt umfasst das Verzeichnis derzeit mehr als 30.000 Produkte. Dazu gehören u.a.:

  • Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen, Lupen, Fernrohre)
  • Hörhilfen (Hörgeräte)
  • Gehhilfen (Gehstöcke, Rollatoren)
  • Rollstühle
  • Prothesen
  • Bade- und Duschhilfen (Badewannensitze, Duschhocker)
  • Inkontinenzhilfen
  • Orthopädische Schuhe, Kompressionsstrümpfe
  • verschiedene Messgeräte (Blutdruck- und Blutzuckermessgeräte)


Einen Hilfsmittelkatalog gibt es im Bereich der GKV nicht. Dieser Begriff ist nur in der privaten Krankenversicherung (PKV) von Bedeutung: Der Hilfsmittelkatalog gibt vor, für welche Hilfsmittel die PKV Kosten übernimmt. Entscheidend ist dabei der abgeschlossene Tarif in der PKV, der den Zugang zu Hilfsmitteln entweder durch einen offenen oder geschlossenen Hilfsmittelkatalog regelt und beschränkt. Hierauf ist bei Abschluss der PKV zu achten. Der Hilfsmittelkatalog in der PKV ist daher vergleichbar mit dem Hilfsmittelverzeichnis der GKV und auch ähnlich strukturiert.
Der Umfang der erfassten Hilfsmittel reicht bei der PKV teilweise weiter als bei der GKV, teilweise werden bestimmte Bereiche ausgeschlossen. 

Verordnung, Antrag und Genehmigung

Häufig werden Hilfsmittel von Vertragsärzten verordnet. Handelt es sich um ein erstattungsfähiges Hilfsmittel, verwendet der Arzt ein besonderes Verordnungsformular. Dieses Rezept müssen Versicherte bei ihrer Krankenkasse innerhalb von 28 Kalendertagen nach Verordnung einreichen.

Eine generelle Pflicht zur Verordnung besteht allerdings nicht. Daher haben Versicherte auch die Möglichkeit, ein Hilfsmittel ohne ärztliche Verordnung bei ihrer Krankenkasse zu beantragen.

In jedem Fall, d.h. auch bei einer ärztlichen Verordnung, müssen Versicherte die Genehmigung ihrer Krankenkasse abwarten. Etwas anderes gilt nur, wenn die Krankenkasse auf die Genehmigung verzichtet hat.

Musteransicht eines Kinderkrankenscheins
Formular zur Verordnung einer sehhilfe (Muster) Quelle: KBV

 
















Kosten und Zuzahlungen bei Hilfsmitteln

Soweit die Voraussetzungen vorliegen, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für ein Hilfsmittel. Die Ausgaben der GKV beliefen im Jahr 2017 für diesen Bereich auf 8,1 Milliarden Euro.

Für bestimmte Produktgruppen und Hilfsmittel (z.B. Hörhilfen, Sehhilfen, Inkontinenzhilfen) sind sogenannte Festbeträge festgesetzt, welche jährlich geprüft und angepasst werden. In diesen Fällen übernehmen die Kassen die Kosten bis zur Höhe des Festbetrages. Kosten, die über dem Festbetrag liegen, tragen die Versicherten. 

Die Zuzahlungen der Versicherten zu Hilfsmitteln beträgt 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro, allerdings nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind, wie zum Beispiel Inkontinenzhilfen und Spritzen, müssen Versicherte 10 Prozent der Kosten pro Packung übernehmen, jedoch maximal 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

Eine Ausnahme gilt für Personen, die zuzahlungsbefreit sind, etwa Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.

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