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Heilpraktikergesetz

Heilpraktikergesetz

Als „Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“ wurde das Heilpraktikergesetz am 17. Februar 1939 vom Gesetzgeber beschlossen und trat am 21. Februar 1939 in Kraft. Es stellt bis heute die rechtliche Grundlage für die Ausübung des Heilpraktikerberufs dar.

Historie und Vorläufer

Für die Heilpraktikertätigkeit galt in Deutschland zunächst aufgrund der Gewerbeordnung von 1869 die sogenannte Kurierfreiheit, wonach grundsätzlich jeder medizinische Behandlungen durchführen durfte, unabhängig von einer bestimmten Ausbildung.

Diese Kurierfreiheit fand mit dem Heilpraktikergesetz von 1939 ihr Ende. Der nationalsozialistische Gesetzgeber stellte die Ausübung der Heilpraktikertätigkeit unter einen Erlaubnisvorbehalt und wollte den Beruf allmählich aussterben lassen.

So sollten nach § 2 des Gesetzes diejenigen, die „die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt“ haben, „eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erhalten.“ Zudem war es „verboten, Ausbildungsstätten für Personen, die sich der Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes widmen wollen, einzurichten oder zu unterhalten.“ Wer eine solche Erlaubnis erhalten wollte, musste sich innerhalb einer kurzen Frist bis zum 1. April 1939 angemeldet haben.

Heilpraktikergesetz nach 1945

Nach dem Ende des Dritten Reichs blieb das Gesetz weitestgehend bestehen. Eine wichtige Rolle für die Entwicklung des Heilpraktikergesetzes spielte ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 1957 (Az.: BVerwG I C 194/54): Gültig war danach zwar die Regelung, die die Erteilung der Erlaubnis an die sittliche Zuverlässigkeit des Bewerbers knüpfte. Für unvereinbar mit dem Grundgesetz, insbesondere mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG, erklärte das Gericht allerdings solche Regelungen, die einer „völligen Berufssperre“ gleichkämen. Unwirksam war danach sowohl die Voraussetzung, zuvor als Heilpraktiker tätig gewesen zu sein, als auch die Anmeldefrist.

Heilpraktikerzulassung und Ausbildung heute

Wer heutzutage als Heilpraktiker tätig sein möchte, bedarf zur Berufsausübung gemäß § 1 HeilprG einer staatlichen Erlaubnis. Es muss eine staatlich geregelte Prüfung vor dem zuständigen Gesundheitsamt abgelegt werden. Diese Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Eine geregelte Ausbildung gibt es nicht, aber viele private Bildungseinrichtungen bieten entsprechende Prüfungsvorbereitungen an.

Gemäß der ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist für eine Zulassung erforderlich:

  • ein Mindestalter von 25 Jahren
  • mindestens ein Hauptschulabschluss
  • gesundheitliche und sittliche Eignung

 

 

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