Heilbehandlung
Unter einer Heilbehandlung (auch Therapie genannt) versteht man die Behandlung einer Unfallverletzung oder Krankheit. Sie kann ambulant (ambulante Gesundheitsversorgung) oder stationär (stationäre Gesundheitsversorgung) erfolgen.
Ambulante und stationäre Heilbehandlungen
Zur ambulanten Heilbehandlung gehören unter anderem Untersuchungen aller Art (beispielsweise Ultraschall, Labor, Röntgen etc.), ärztliche Untersuchungen, aber auch verschiedene Therapieformen von der Operation bis hin zur Strahlentherapie. Auch Verbandmittel, Heilmittel, Arzneien und Hilfsmittel fallen in diese Kategorie. Zu einer stationären Krankenhausbehandlung zählen Unterbringung und Verpflegung, sowie die Behandlung und Krankenpflege. Die zahnärztliche Heilbehandlung umfasst zahnärztliche Leistungen und Zahnersatz.
Leistungsarten
Es gibt folgende Leistungen zur Behandlung der anerkannten Schädigungsfolgen:
- Behandlung im Krankenhaus oder der Rehaeinrichtung
- Ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung
- Versorgung mit Verbandsmitteln, Arzneimitteln und sonstigen Heilmitteln
- Belastungserprobung und Arbeitstherapie
- Sprachtherapie, Bewegungstherapie und Beschäftigungstherapie
- Versorgung mit Zahnersatz
- Häusliche Krankenpflege
- Versorgung mit Hilfsmitteln
- Psychotherapie als psychotherapeutische und ärztliche Behandlung und Soziotherapie
- Badekuren
- Haushaltshilfe
- Teilnahme an Leibesübungen für Versehrte
- Ersatzleistungen zur Versorgungsergänzung mit Hilfsmitteln (darunter beispielsweise die notwendige Änderung eines Kraftfahrzeugs)
Die Anspruchsvoraussetzungen sind nach dem Bundesversorgungsgesetz BVG § 10 Abs. 1 und § 11 geregelt.
Heilbehandlung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Nach § 27 SGB V haben gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf eine medizinsich notwendige Heil- und Krankenbehandlung. Sie dient dazu, eine Krankheit zu erkennen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, sie zu heilen oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Ein weiteres Ziel ist die Wiederherstellung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit.
Heilbehandlung in der PKV (Private Krankenversicherung)
Nach § 192 VVG erstattet die private Krankenversicherung die vertraglich vereinbarten Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die gesetzlichen Bestimmungen geben den Rahmen vor.