Grundsicherung
Als Grundsicherung werden staatliche Sozialleistungen bezeichnet, die der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen. Im Sozialgesetzbuch wird eine Unterteilung in Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII und Arbeitslosenunterstützung und -förderung nach dem SGB II vorgenommen.
Zu den Grundsicherungsleistungen der Sozialhilfe (SGB XII) zählt die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie die Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - auch als „Hartz IV“ bezeichnet – beinhaltet das Arbeitslosengeld II (ALG II) und das Sozialgeld. Die Sozialhilfe ähnelt der Grundsicherung, beispielsweise in der Höhe der finanziellen Unterstützung oder des Umfangs. Allerdings kann Sozialhilfe nur von nicht erwerbsfähigen Menschen in Anspruch genommen werden.
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Diese Form der Grundsicherung umfasst Leistungen für erwerbsfähige und hilfebedürftige Menschen, welche mindestens 15 Jahre alt sind und noch nicht die Rentenaltersgrenze überschritten haben. Eine Erwerbsfähigkeit gilt dann, wenn man gesundheitlich im Stande ist, mindesten 3 Stunden am Tag zu arbeiten. Der Anspruch entsteht durch eine sogenannte Hilfsbedürftigkeit, wenn eine Person sich selbst nicht mehr helfen kann und ihr auch keine andere Person aushelfen kann. Der Grund für eine solche Notlage ist nicht relevant. Es ist egal ob die Notlage selbstverschuldet war oder nicht, solange sie nicht mutwillig herbeigeführt wurde.
Krankenversicherung bei Grundsicherung
Für Personen, die eine Grundsicherung in Anspruch nehmen, gilt auch weiterhin eine Krankenversicherungspflicht. Die anfälligen Beträge für die Krankenversicherung werden vom Sozialhilfeträger übernommen.
Voraussetzungen für die Grundsicherungsleistungen:
- mindestens 15 Jahre, aber noch nicht im Renteneintrittsalter
- erwerbsfähig
- Hilfebedürftigkeit muss nachgewiesen sein
Als hilfebedürftige Person gilt man, wenn der Lebensunterhalt nicht mittels eigenem Einkommen und Vermögen bestritten werden kann.