Grundpflege
Grundpflege erfasst pflegerische Hilfsleistungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität, um wiederkehrende Bedürfnisse pflegebedürftiger Personen abzudecken und diese in ihrer täglichen Routine zu unterstützen. Die Maßnahmen der Grundpflege können entweder durch einen Pflegedienst oder von Angehörige durchgeführt werden.
Umfasste Leistungen der Grundpflege
Von der Grundpflege werden verschiedene Leistungen aus unterschiedlichen Bereichen erfasst. Hierzu zählen insbesondere:
Bereich Körperpflege:
- Unterstützung beim Waschen von Körper und Haar, der Zahnhygiene inklusive der Reinigung von Zahnersatz, der Rasur sowie der Blasen- und Darmentleerung
Bereich Ernährung:
- Hilfe bei der Zubereitung von mundgerechten Portionen und Trinknahrung, ggf. Hilfe bei der Verabreichung von Sondernahrung mittels Ernährungssonde
Bereich Mobilität:
- Hilfestellung beim Aufstehen aus einer Liege- oder Sitzposition und zu Bett Gehen, An- und Auskleiden, Stehen, Gehen, Treppen steigen sowie Verlassen der Wohnung
Prophylaxe-Maßnahmen zur Vorbeugung von Dekubitus:
- Prophylaxe-Maßnahmen zur Vorbeugung von Dekubitus (Druckgeschwür durch Wundliegen), Kontrakturen (Verkürzungen der Muskeln, Sehnen und Bänder), Thrombosen (Bildung von Blutgerinnseln in Blutgefäßen), Pneumonien (Lungenentzündungen), Intertrigo (nässende Hautentzündungen), Obstipation (Verstopfung), Soor (Pilzinfektion) sowie Parotitis (Entzündung der Ohrspeicheldrüse)
Nicht erfasst werden hingegen sämtliche Maßnahmen, die der hauswirtschaftlichen Versorgung zuzuordnen sind.
Grundpflege nach dem SGB V
Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V ist die Grundpflege neben der Behandlungspflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung Teil der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V. Diese kann zum einen verordnet werden, wenn eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist bzw. um einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden oder zu verkürzen (Krankenhausvermeidungspflege). Die Grundpflege wird dabei stets mit umfasst.
Zum anderen kommt eine Verordnung der häuslichen (Kranken-) Pflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung in Betracht (Sicherungspflege). Maßnahmen der Grundpflege werden dabei nur erbracht, sofern dies in der Satzung der Krankenkasse geregelt ist.
Grundpflege nach dem SGB XI
Pflegebedürftige Personen erhalten Leistungen der Grundpflege dich die Pflegeversicherung nach dem SGB XI. Die Art der Leistungen bzw. deren Umfang richtet sich nach der Pflegebedürftigkeit des Betroffenen. In diesem Zusammenhang wird zwischen kleiner und großer Grundpflege hinsichtlich des Aufwandes für die Körperpflege unterschieden: Während die kleine Grundpflege nur das Waschen einzelner Teile des Körpers umfasst, gehört zur großen Grundpflege eine Ganzkörperwaschung.
Die Pflegebedürftigkeit der Personen wird in sogenannten Pflegegraden bemessen. Alle Personen mit einem Pflegegrad zwischen 1 und 5 haben Anspruch auf die zuvor genannte Behandlungspflege. Die Pflege kann auch durch Angehörige oder Pfleger erfolgen. Jene Tätigkeiten zur Unterstützung werden dann von der Pflegeversicherung vergeltet.