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Gesundheitsfonds

Gesundheitsfonds

Mit dem Gesundheitsfonds wird die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) finanziert. Durch des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) werden die von den Krankenkassen erhobenen Beiträge seit dem 1.1.2009 an eine zentrale Stelle, den Gesundheitsfonds, gezahlt und anschließend umverteilt. Verwaltet wird der Gesundheitsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherung in Bonn.

Gesundheitsfonds als Geldsammelstelle

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ist gesetzlich auf 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder festgelegt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich diesen Beitragssatz paritätisch und tragen jeweils 7,3 Prozent. Diese Beiträge ziehen die Krankenkassen von Arbeitgebern, Mitgliedern sowie Sozialversicherungsträgern ein und leiten sie anschließend an den Gesundheitsfonds weiter. Neben den von den Krankenkassen erhobene Beiträge fließt auch ein Bundeszuschuss in Höhe von 14,5 Milliarden Euro (Stand: 2018) in den Gesundheitsfonds ein.

Umverteilung und Risikostrukturausgleich

Zur Deckung ihrer durchschnittlichen Leistungs- und Verwaltungsausgaben erhalten die Kassen Zuweisung aus dem Gesundheitsfonds. Für jeden Versicherten erhalten die Krankenkassen einen Pauschalbeitrag sowie Zu- und Abschläge, die von Alter und Geschlecht abhängen (Risikostrukturausgleich, RSA). Seit 2009 werden bei der Verteilung der finanziellen Mittel zusätzlich schwerwiegende und chronische Erkrankungen der Versicherten berücksichtigt, die besonders hohe Kosten mit sich bringen (morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich, Morbi-RSA). Beispielsweise erhalten Krankenkassen mit älteren Versicherten weniger Mittel als Kassen mit jüngeren Versicherten. Auf diese Weise soll der unterschiedliche Versorgungsbedarf berücksichtigt werden. Im Jahr 2018 wurden so rund 222 Milliarden Euro an die gesetzlichen Krankenkassen verteilt.

Die Rolle des Zusatzbeitrages

Übersteigen die Ausgaben einer Krankenkasse die Höhe der Zuweisung aus dem Gesundheitsfonds, muss sie einen Zusatzbeitrag erheben. Wie hoch der Zusatzbeitrag sein soll, können die Kassen individuell entsprechend ihres Finanzbedarfs festlegen. Seit 1. Januar 2019 tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch die Kosten des Zusatzbeitrags wieder paritätisch, also jeweils zur Hälfte. Zuvor hatten allein die Arbeitnehmer den Zusatzbeitrag zu entrichten.

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