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Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst die Summen der Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, die vom Bruttoeinkommen der Versicherten abgezogen werden. Die Berechnung und Abführung dieses Beitrags an die zuständige Einzugsstelle obliegt dem Arbeitgeber. Die Einzugsstellen – wie Krankenkassen, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder die Minijob-Zentrale – verteilen die eingezogenen Beiträge an die jeweiligen Versicherungsträger. Unternehmen, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, begehen eine Straftat.

Beitragssätze der Sozialversicherung im Jahr 2025

Für das Jahr 2025 gelten die folgenden Beitragssätze in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung:

Versicherungsart Beitragssatz
gesamt
Arbeitnehmer-
anteil
Arbeitgeber-
anteil
Kranken-
versicherung
14,6 %
+ Zusatzbeitrag*
7,3 %
+ 50 % des Zusatzbeitrags
7,3 %
+ 50 % des Zusatzbeitrags
Pflegeversicherung 3,6 %** 1,8 % 1,8 %
Rentenversicherung 18,6 % 9,3 % 9,3 %
Arbeitslosen-
versicherung
2,6 % 1,3 % 1,3 %

* Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 2025 voraussichtlich 2,5 %.
** In Sachsen tragen Arbeitnehmer einen höheren Anteil von 2,3 %, während der Arbeitgeberanteil bei 1,3 % liegt.

 

Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen 2025

 

Die Beitragsbemessungsgrenzen legen fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden. Einkommensteile, die über diesen Grenzen liegen, bleiben beitragsfrei. Für das Jahr 2025 gelten folgende Werte:

Versicherungsart Monatliche BBG Jährliche BBG
Kranken- und Pflegeversicherung 5.512,50 € 66.150 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.050 € 96.600 €

Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt 2025 bei 73.800 € jährlich (6.150 € monatlich).

 

Wichtige Hinweise

 

  • Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß zu berechnen und an die zuständigen Einzugsstellen abzuführen. Unterlassen sie dies, machen sie sich strafbar.

  • Die Beitragssätze können sich durch gesetzliche Änderungen oder individuelle Zusatzbeiträge der Krankenkassen ändern. Es ist daher ratsam, sich regelmäßig über aktuelle Entwicklungen zu informieren.

  • Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst. Daher können sich die hier genannten Werte in den Folgejahren ändern.

Für detaillierte und individuelle Auskünfte empfiehlt es sich, direkt bei den jeweiligen Sozialversicherungsträgern oder einem Steuerberater nachzufragen.

 

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