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Geringverdienergrenze

Geringverdienergrenze

Als Geringverdiener gelten in der Sozialversicherung Beschäftigte, deren monatliches Arbeitsentgelt bei maximal 325 Euro liegt. Da es für Geringverdiener bei einem so niedrigen Einkommen unzumutbar ist, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, werden diese komplett vom Arbeitgeber übernommen.

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Wer ist ein Geringverdiener?

Zu der Gruppe der Geringverdiener zählen Beschäftigte, deren monatliches Arbeitsentgelt maximal 325 Euro beträgt. Darunter fallen gemäß § 20 Abs. 3 SGB IV:

  • Auszubildende oder Praktikanten, die im Rahmen ihrer Berufsausbildung nicht mehr als 325 Euro verdienen
  • Versicherte, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten
  • Versicherte, die ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr (FSJ / FÖJ) durchführen

Auszubildende, deren monatliches Arbeitsentgelt die Grenze von 325 Euro überschreitet, müssen für die SV-Beiträge selbst aufkommen.

Die Geringverdienergrenze existiert im deutschen Sozialrecht schon recht lange. Seit 2000 greift sie allerdings nur noch für die oben genannten Personengruppen. Und seit 2003 ist die Geringverdienergrenze auf 325 Euro im Monat festgeschrieben.

Welche Kosten übernimmt der Arbeitgeber?

Greift die Geringverdienergrenze, übernimmt der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zur Sozialversicherung (Gesamtsozialversicherungsbeitrag). Darunter fallen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung und Unfallversicherung. Zudem übernimmt der Arbeitgeber auch den vollen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung, wobei für die Gruppe der Geringverdiener der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (2024: 1,7 Prozent) gilt.

Die Kosten werden nicht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt, sondern der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Sozialversicherung allein und übernimmt auch den Anteil des Arbeitnehmers. Auszubildende zahlen also keinen eigenen Beitrag.

Einmalzahlungen und Geringverdienergrenze

Bekommt der Geringverdiener Einmalzahlungen, wie beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld, bleibt die Geringverdienergrenze bestehen. Arbeitgeber und Azubi tragen die Beiträge für den übersteigenden Betrag jeweils zur Hälfte. Liegt das monatliche Entgelt eines Auszubildenden beispielsweise bei 325 Euro und bekommt er einmalig Urlaubsgeld in Höhe von 150 Euro ausgezahlt, müssen die Beiträge zur Sozialversicherung auf das Urlaubsgeld zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte aufgeteilt werden.

Mindestausbildungsvergütung für Azubis

Im Jahr 2020 wurde für Auszubildende eine Mindestausbildungsvergütung eingeführt.

Im Jahr 2024 beträgt die Mindestausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr 649,00 Euro. Im zweiten Ausbildungsjahr steigt die Mindestvergütung auf 766,00 €. Im dritten Ausbildungsjahr steigt sie nochmals auf 876,00 € und im vierten Jahr beträgt sie 909,00 €

Für Auszubildende verliert die sozialversicherungsrechtliche Geringverdienergrenze damit zunehmend an Bedeutung. Unterschritten werden darf die Mindestausbildungsvergütung, wenn ein geltender Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsieht.

Geringfügig Beschäftigte

Nicht selten werden Geringverdiener mit geringfügig Beschäftigten (Minijob) verwechselt. Dabei handelt es sich um zwei unterschiedliche Beschäftigungsverhältnisse, zwischen denen unterschieden werden muss. Geringverdiener sind sozialversicherungspflichtig, während geringfügig Beschäftigte sozialversicherungsfrei sind.

Geringverdienergrenze: Sonderfall Praktikum

Die Geringverdienergrenze kommt nicht automatisch bei allen Praktika zum Tragen, die gar nicht oder gering vergütet werden. Hinsichtlich der Beiträge zur Sozialversicherung muss zwischen vielen verschiedenen Formen unterschieden werden. Handelt es sich beispielsweise um ein Pflichtpraktikum im Rahmen der Berufsausbildung, bleibt die bestehende Versicherung davon unberührt.

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