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Geringfügigkeitsgrenze

Geringfügigkeitsgrenze

Anhand der Geringfügigkeitsgrenze wird bestimmt, ob es sich bei einer Beschäftigung um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, also um einen sogenannten Minijob handelt, oder nicht. Dies wirkt sich wiederum auf die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge aus.

Höhe der Geringfügigkeitsgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze gibt an, bis zu welcher Höhe das Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung beitragsfrei ist. Seit seit dem 1. Januar 2024 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 538 Euro im Monat bzw. 6.456 Euro im Jahr. Liegt der Verdienst eines Arbeitnehmers unterhalb dieser Grenze, geht er einem Minijob nach. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitstage sind dabei grundsätzlich unerheblich.

Sozialversicherungsbeiträge

Überschreitet das monatliche Arbeitsentgelt die 538 Euro-Grenze regelmäßig nicht, bleibt die geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei. Minijobber müssen daher keine Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen und Pflegeversicherung zahlen.

Bezog sich noch bis Ende 2012 die Versicherungsfreiheit im Minijob auf alle Versicherungszweige, unterliegt seit 2013 die geringfügig entlohnte Beschäftigung wieder der Rentenversicherungspflicht.

Arbeitgeberbeitrag zur SV im Minijob 

Arbeitgeber haben für Minijobber Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung zu entrichten:   
            

 

Geringfügige 
Beschäftigung
Geringfügige 
Beschäftigung 
im
Privathaushalt
Pauschalbetrag zur Krankenversicherung  13 Prozent 5 Prozent
Pauschalbetrag zur Rentenversicherung   15 Prozent 5 Prozent

Zur Krankenversicherung zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 13% des Arbeitsentgeltes an die Minijob-Zentrale als zuständige Einzugsstelle. Für Beschäftigte im Privathaushalt beläuft sich der Beitrag auf 5%.

Wichtig: Der Arbeitgeber muss keine pauschalen Krankenversicherungsbeiträge für versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte zu zahlen, die keiner gesetzlichen Krankenkasse angehören, weil sie beispielsweise privat krankenversichert sind.

Arbeitnehmeranteil zum Rentenbeitrag im Minijob

Minijobber, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen, tragen die Differenz zwischen dem pauschalen Betrag, den der Arbeitgeber übernimmt (15 Prozent) und dem Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser liegt seit 2019 bei 18,6 Prozent. Sie müssen daher 3,6 Prozent bzw. 13,6 Prozent (bei einem Minijob im Privathaushalt) ihres Bruttoarbeitsentgelts entrichten.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Geringfügig entlohnte Beschäftigte können sich von mit einem Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dieser Antrag auf Freistellung ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Grundsätzlich wirkt die Befreiung ab Beginn des Kalendermonats des Antragseingangs beim Arbeitgeber, frühestens ab dem Beschäftigungsbeginn.

Von Arbeitgebern sind für Arbeitnehmer, die Gebrauch von dem Befreiungsrecht machen, Pauschalbeiträge zu entrichten.

Wichtig: Dabei ist zu beachten, dass der Befreiungsantrag bei mehreren Minijobs, deren Gesamtentgelt 538 € nicht übersteigt, nur einheitlich gestellt werden kann. Die Befreiung kann hierbei nicht widerrufen werden und gilt für die gesamte Dauer der Beschäftigung(en).

Berechnung des regelmäßigen Entgelts

Zur Ermittlung des Entgelts werden sämtliche Ansprüche des Arbeitnehmers berücksichtigt, die sich aus Arbeits- oder Tarifvertrag und betrieblicher Übung („Gewohnheitsrecht“) ergeben. Insbesondere einmalige Sonderzahlungen des Arbeitgebers, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, sind dabei mit einzuberechnen.

Schwankt das Entgelt eines Minijobbers, z.B. aufgrund von Saisonarbeit oder Einmalzahlungen, wird das jährliche Arbeitsentgelt ermittelt und durch zwölf geteilt.

Mehrfachbeschäftigungen

Werden mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt, sind die Einkünfte zusammenzurechnen. Wird dabei die 538 Euro-Grenze überschritten, sind alle geringfügigen Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig.

Werden neben einer Haupttätigkeit geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, dann bleibt nur der zeitlich zuerst aufgenommene Mini-Job versicherungsfrei. Jedes weitere Beschäftigungsverhältnis wird mit der Haupttätigkeit zusammengerechnet. Eine Ausnahme besteht hier nur in der Arbeitslosenversicherung.

Bestehen bei ein und demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungsverhältnisse, gelten diese in der Sozialversicherung ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung in aller Regel als Einheit. Eine Zusammenrechnung mit kurzfristigen Beschäftigungen erfolgt nicht.

Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze liegt kein Minijob mehr vor, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Eine Versicherungspflicht tritt ausnahmsweise nicht ein, wenn

  • der Jahresverdienst dennoch nur 6.456 Euro beträgt (in diesen Fällen kann der Verdienst in einzelnen Monaten auch über 538 Euro liegen)
  • der Jahresverdienst 6.456 Euro Euro zwar übersteigt, der Verdienst von über 538 Euro in einzelnen Monaten aber gelegentlich und nicht vorhersehbar, d.h. höchstens für drei Monate innerhalb eines Jahres, erfolgte.

Arbeitnehmer, die über 538 Euro aber nicht mehr als 2.000 Euro verdienen, liegen in der sogenannten Gleitzone.

Ausnahmen

Die Geringfügigkeitsregelungen gelten nicht:

  • für außerbetriebliche und betrieblicher Berufsausbildungen (Auszubildende, Praktikanten, Teilnehmer an dualen Studiengängen), selbst wenn sie weniger als 520 Euro pro Kalendermonat verdienen. Für sie ist hingegen die Geringverdienergrenze von Bedeutung,
  • im Rahmen des Gesetzes zur Förderung über den Bundesfreiwilligendienstes bzw. des Gesetztes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten,
  • für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen,
  • in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen, in denen sie für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
  • bzgl. konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit und
  • aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung in der Erwerbsleben.
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