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Fälligkeit der Beiträge

Fälligkeit der Beiträge

Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge von Pflichtversicherten werden über den Arbeitgeber abgeführt. Der Fälligkeitstag ist auf den drittletzten Bankarbeitstag des Monats festgeschrieben. Bis 2006 waren die Beträge bis zum 15. des Folgemonats zu zahlen. Diese Frist gilt noch immer für die Beiträge von freiwillig Versicherten. Fällt der 15. des Folgemonats auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag genügt der Zahlungseingang am nächsten Bankarbeitstag.

 

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