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Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente wird Personen zur finanziellen Absicherung gezahlt, die wegen ihrer Erwerbsminderung aufgrund von Krankheit oder Behinderung keiner Erwerbstätigkeit mehr (vollständig) nachgehen können.

Gesetzlich geregelt ist die Erwerbsminderungsrente in § 43 SGB VI. Sie ersetzt seit 1. Januar 2001 die Berufsunfähigkeitsrente. Die Auszahlung dieser Rente wird von der entsprechenden Rentenversicherung übernommen.

Teilweise und volle Erwerbsminderung

Als erwerbsfähig gelten Personen, die unabhängig von ihrem gelernten Beruf mindestens sechs Stunden am Tag irgendeine Tätigkeit ausführen können. Genügt die Leistungskraft einer Person, um täglich mindestens drei Stunden, jedoch weniger als sechs Stunden erwerbstätig zu sein, ist teilweise Erwerbsminderung gegeben.

Wer nicht mehr in der Lage ist, drei Stunden pro Tag zu arbeiten, gilt als voll erwerbsgemindert.
Achtung: Im Unterschied dazu ist die Berufsunfähigkeit bereits gegeben, wenn der erlernte Beruf oder eine gleichwertige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann. Dass der Betroffene eventuell noch anderen Berufen nachgehen kann, spielt bei der Berufsunfähigkeit keine Rolle. Also ist der Antrag der Altersrente kein Fall für die Berufsunfähgikeitsversicherung.

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente

(teilweise oder volle) Erwerbsminderung

Die Erwerbs(unf)fähigkeit bedarf einer ärztlichen Feststellung als Voraussetzung zur Beantragung einer Rente bei der Rentenversicherung. Unterlagen und Gutachten müssen eindeutig belegen, dass die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, täglich sechs Stunden irgendeiner Tätigkeit nachzugehen. Dabei gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“, wonach zunächst versucht werden muss, ob die Erwerbsfähigkeit durch Reha-Maßnahmen ganz oder teilweise wiederherzustellen ist. Es kann durchaus passieren, dass es beim Antrag dieser Rente bei der Rentenversicherung zu einigen Monaten Wartezeit kommen kann. Die Rentenversicherungen sind häufig durch eine Vielzahl von Anträgen in Bezug auf die Rente überlastet.

  • Regelaltersgrenze noch nicht erreicht
  • Entrichtung von Pflichtbeiträgen für drei Jahre in den letzten fünf Jahren vor Eintritt in die Berufsunfähigkeit
  • Erfüllung der allgemeinen Wartezeit

Höhe der Erwerbsminderungsrente

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente richtet sich individuell nach dem bisherigen Bruttoeinkommen, den Versicherungsjahren bzw. den erreichten Entgeltpunkten sowie dem Arbeitsort in den alten oder neuen Bundesländern. In der Regel liegt die Erwerbsminderungsrente bei höchstens 38 Prozent des letzten Bruttogehalts. Bei teilweiser Erwerbsminderung besteht ein Anspruch auf die Hälfte der Erwerbsminderungsrente.
Volle Erwerbsminderungsrente erhält, wer voll erwerbsgemindert ist. Ausnahmsweise kann auch bei teilweiser Erwerbsminderung die volle Rente von der Rentenversicherung gezahlt werden, wenn kein Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist.
Voraussetzung dafür, dass sie einen Antrag zum Beziehen einer Rente bei der Rentenversicherung stellen können, ist, dass sie dort versichert sind.
Zurechnungszeit und Abschläge bei vorzeitigem Bezug der Erwerbsminderunsrente
Bei der Berechnung der Höhe der Erwerbsminderungsrente müssen Rentenabschläge bei vorzeitigem Bezug berücksichtigt werden. Für jeden Monat, den Betroffene vorzeitig in Rente gehen, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, maximal jedoch 10,8 Prozent. Die Altersgrenze dafür wird seit 2012 schrittweise von 63 Jahren auf 65 Jahre bis im Jahr 2024 angehoben und die Zurechnungszeit in Monaten erhört sich weiter.

Um auch jüngeren Versicherten mit wenigen Beitragsjahren den Bezug der Erwerbsminderungsrente zu ermöglichen, gibt es die Zurechnungszeit. Dabei handelt es sich um den Zeitraum zwischen Eintritt der Erwerbsminderung und einem gesetzlich festgelegten Lebensalter. Diese Zurechnungszeit wird von der Rentenversicherung zur tatsächlichen Versicherungszeit hinzugerechnet und der Betroffene demnach so gestellt, als hätte er bis zu diesem Lebensalter Beiträge geleistet.

Bis zum Jahr 2024 wird die Zurechnungszeit nach und nach auf das 65. Lebensjahr verlängert. Die Zurrechnungszeit der Rente soll einige Monate in den kommenden Jahren ansteigen. Die Anzahl der zusätzlichen Monate wird sich von 2027 bis 2031 also verändern.

 

 

 

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