Ersatzanspruch
Generell gilt, dass die Sozialversicherung für Leistungsaufwendungen aufkommen muss, die bei einem Versicherten beispielsweise in Folge einer Krankheit, eines Unfalls oder Gewaltanwendung entstehen. Haben Dritte diese Kosten verursacht, kann der Sozialversicherungsträger von diesem Dritten Ersatz für seine Aufwendungen verlangen. Dies geschieht beispielsweise in Fällen, in denen der Arbeitgeber bei einer Erkrankung des Arbeitnehmer zu Unrecht die Krankengeldzahlung verweigert hat oder die Krankenkasse einem Arbeitnehmer Krankengeld gezahlt hat, obwohl es sich um einen Arbeitsunfall handelt und damit der Unfallversicherungsträger hätte Verletztengeld zahlen müssen. Die Krankenkasse hat in diesen Fällen einen Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber sowie die Berufsgenossenschaft.