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Ermäßigter Beitragssatz

Ermäßigter Beitragssatz

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird zwischen dem allgemeinen Beitragssatz und dem ermäßigten Beitragssatz unterschieden. Diese Unterscheidung betrifft hauptsächlich den Anspruch auf bzw. die Absicherung für Krankengeld.

Gesetzliche Grundlagen

Das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) legt die Geltungsbereiche des Allgemeinen und des ermäßigten Beitragssatzes in § 243 fest. Demnach gilt der ermäßigte Beitragssatz für alle Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Keinen Anspruch auf Krankengeld haben beispielsweise:

Höhe des ermäßigten Beitragssatzes

Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent des Bruttogehalts bzw. aller beitragspflichtigen Einnahmen. Der ermäßigte Beitragssatz ist also wie alle anderen Krankenversicherungsbeiträge einkommensabhängig und steigt mit der Höhe des Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Ermäßigter Beitragsatz für Pflichtversicherte

Der ermäßigte Beitragssatz wird für diejenigen pflichtversicherten GKV-Mitglieder herangezogen, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Das gilt beispielsweise für Arbeitnehmer im Rentenalter, die zusätzlich zu ihrem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis eine Vollrente oder eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Eine weitere Gruppe von Pflichtversicherten für die der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden ist, sind Mitarbeiter die ein so genanntes Vorruhestandsgeld beziehen.

Ermäßigter Beitragssatz für freiwillig Versicherte

Freiwillig Versicherte haben laut § 44 II SGB V die Wahl, ob sie sich mit Anspuch auf Krankengeld versichern wollen oder ohne. Da für diese Versichertengruppe ohnehin erst ab der siebten Woche ein Krankengeldanspruch besteht, entscheiden sich nicht wenige für das Wahlrecht auf einen ermäßigten Beitragssatz. Als Alternative zum gesetzlichen Krankengeld können sie dann beispielsweise eine private Krankentagegeldversicherung abschließen. Viele gesetzliche Krankenkassen bieten zu dem einen Wahltarif Krankengeld für Selbstständige an. Diese Tarife fallen je nach Krankenkasse unterschiedlich aus.

Das gilt beispielsweise für Studierende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben und somit nicht länger in der studentischen Krankenversicherung versichert bleiben dürfen. Weiterhin gilt auch für Hausfrauen bzw. Hausmänner, geringfügig Beschäftigte mit Minijob sowie für Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsverhältnis von weniger als 10 Wochen der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent.

 

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