Entlastungsbetrag
Als Entlastungsbetrag oder auch Entlastungsgeld wird die finanzielle Leistung der Pflegekassen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen bezeichnet. Jedem Pflegebedürftigen steht dadurch, unabhängig vom Pflegegrad, ein Anspruch auf 125 Euro pro Monat für Entlastungsleistungen zu.
Zweck der Entlastungsleistung
Der durch die Pflegekassen auszuzahlende Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Gemäß der gesetzlichen Regelung (§ 45b SGB XI) ist er für Leistungen einzusetzen, die die pflegenden Angehörigen entlasten und die Pflegebedürftigen bei der selbständigen Bewältigung ihres Alltags unterstützen. Auf diesem Weg soll die häusliche Pflege ergänzt werden.
Verwendet werden kann der Entlastungsbetrag für:
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
- Leistungen der Kurzzeitpflege
- ambulante Pflegeleistungen (Personen mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag für ambulante Pflegeleistungen im Bereich der Selbstversorgung verwenden, Personen mit Pflegegrad 2-5 hingegen nicht)
- zugelassene Angebote zur Unterstützung im Alltag („niedrigschwellige Betreuungsangebote“) [Derartige Angebote bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde entsprechend dem jeweiligen Landesrecht!]
Anspruchsvoraussetzungen und Leistungshöhe
Einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben gemäß § 45b SGB XI alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5, sofern sie in häuslicher Umgebung versorgt werden.
Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro im Monat. Die Leistungshöhe ist dabei für alle Pflegebedürftigen gleich; eine Staffelung nach Pflegegraden erfolgt nicht.
Werden die monatlichen Ansprüche in Höhe von 125 Euro nicht bzw. nicht vollständig in Anspruch genommen, können diese angespart und zu einem späteren Zeitpunkt eingesetzt werden. Wurden beispielsweise im Monat Juli nur 50 Euro des Entlastungsbetrags in Anspruch genommen, stehen die restlichen 75 Euro in den Folgemonaten zusätzlich zu dem regulären monatlichen Anspruch zur Verfügung. Restansprüche aus einem Kalenderjahr können bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen werden, danach verfallen sie.
Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags
Werden Entlastungsleistungen von den Pflegebedürftigen genutzt, geschieht dies grundsätzlich nach dem Prinzip der Kostenerstattung: Das jeweilige Angebot muss selbst ausgesucht, in Anspruch genommen und gegenüber dem Leistungsanbieter bezahlt werden – der Pflegebedürftige muss also in Vorkasse gehen. Anschließend ist die Rechnung oder Quittung mit einem entsprechenden Antrag bei der Pflegekasse einzureichen, die dem Pflegebedürftigen die Kosten erstattet.
Möglich und bereits gängige Praxis ist auch, dass der Anbieter der Entlastungsleistung direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Dazu müssen die Pflegebedürftigen eine Abtretungserklärung unterzeichnen, mit der sie den Leistungsanbietern ihren Anspruch gegenüber der Pflegekasse abtreten.