Entgeltfortzahlungsgesetz
Das „Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall“ oder auch „Entgeltfortzahlungsgesetz“ ist ein Bundesgesetz, welches in Deutschland im Juni 1994 in Kraft getreten ist. Ziel des Gesetzes war es unter anderem, die bis dahin bestehenden unterschiedlichen Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Arbeiter einerseits und Angestellte andererseits zu beseitigen, da diese nicht nur verfassungsrechtlich, sondern auch europarechtlich bedenklich waren.
Eine amtliche Abkürzung gibt es für das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht, üblich ist aber die Verwendung der Kurformen „EFZG“ oder „EntgFG.“
Feiertagsentgelt
Zum einen regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen. Nach § 2 Abs. 1 EFZG steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Feiertagsentgelt zu. Demnach hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Arbeitszeit zu vergüten, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt. Welche Tage insoweit zu den Feiertagen zählen, regeln die Feiertagsgesetze der einzelnen Bundesländer.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt zum anderen die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer. Die Anspruchsvoraussetzungen und Dauer der Entgeltfortzahlung sind in § 3 EFZG normiert. Die Höhe des vom Arbeitgeber fortzuzahlenden Entgelts bestimmt sich nach §§ 4, 4a EFZG. Dabei sieht § 5 EFZG Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers vor, die die Einzelheiten der Krankmeldung beim Arbeitgeber festlegen – auch für den Fall, dass sich der Arbeitnehmer im Ausland aufhält.
Vorgesehen ist zudem, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine mögliche Dritthaftung anzuzeigen hat, damit dieser gegebenenfalls Regress nehmen kann (§ 6 EFZG). Verletzt der Arbeitnehmer seine Pflichten nach §§ 5, 6 EFZG, berechtigt § 7 EFZG den Arbeitgeber, die Fortzahlung des Entgelts zu verweigern.
Weitere Besonderheiten regeln § 8 EZFG (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) und § 9 EFZG (Entgeltfortzahlung im Falle einer Kur).
Heimarbeit
Darüber hinaus sieht das Entgeltfortzahlungsgesetz auch Regelungen zur wirtschaftlichen Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall vor (§§ 10, 11 EZFG).