Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlung) ist seit 1994 rechtlich verankert. Arbeitgeber haben ihren Arbeitnehmern Entgeltfortzahlung zu leisten, wenn diese arbeitsunfähig sind. Dies betrifft sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitbeschäftigte sowie Minijobber.
Die Bemessung für die Höhe der Zahlungen erfolgt nach dem Lohnausfallprinzip. Das heißt, dass die Höhe der Vergütung entspricht, die dem vertraglich geregelten Lohn entspricht. Überstunden müssen nur berücksichtigt werden, wenn diese regelmäßig geleistet werden.
Vorausstezungen für Lohnfortzahlung
Folgende Voraussetzungen gelten für die Entgeltfortzahlung:
- Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens 4 Wochen bestehen.
- Der Beschäftigte muss arbeitsunfähig sein (Nachweis durch Attest) .
- Die Ursache der vorliegenden Arbeitsunfähigkeit ist eine Krankheit, wobei diese nicht selbst verschuldet sein darf.
Wie lange müessen Arbeitgeber Lohnfortzahlung leisten?
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bis zu einer Dauer von 6 Wochen. Setzt sich die Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf dieser Zeit fort, erfolgt bei gesetzlich Versicherten in der Regel die Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse.
Kommt es später zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Erkrankung, besteht ein neuer Anspruch auf die sechswöchige Entgeltfortzahlung, sofern seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit mindestens 12 Monate vergangen sind. Die Entgeltfortzahlung endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, die Kündigung erfolgte aufgrund der vorliegenden Erkrankung.
SV-Beiträge bei Entgeltfortzahlung
Im Falle einer Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeber sind wie im regulären Gehalts- oder Lohnbezug Sozialversicherungsbeiträge zu leisten.