Entgeltersatzleistungen
Entgeltersatzleistungen, auch Einkommensersatzleistungen oder Lohnersatzleistungen genannt, sind Sozialleistungen im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Sie werden vom Sozialleistungsträger direkt an den Leistungsberechtigten anstelle des weggefallenen Arbeitsentgelts gezahlt.
Entgeltersatzleistungen sollen finanzielle Einbußen von Arbeitnehmern ausgleichen, die aus verschiedenen Gründen weniger oder gar nicht arbeiten können. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber nicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet, sondern staatliche Stellen übernehmen in bestimmten, gesetzlich festgelegten Fällen die Zahlung eines Teils des Arbeitsentgelts. Entgeltersatzleistungen sind daher Ersatzleistungen für das reguläre Arbeitsentgelt und werden in der Regel nicht in voller Höhe gezahlt.
Beispiele für Entgeltersatzleistungen sind Arbeitslosengeld, Übergangsgeld oder Verletztengeld. Der Begriff „Entgeltersatzleistungen“ ist im Lohnsteuerrecht nicht eindeutig definiert. Er umfasst Lohnersatzleistungen, die aus unterschiedlichen Gründen als Ausgleich für fehlendes oder weggefallenes Arbeitseinkommen gezahlt werden. Entgeltersatzleistungen können sowohl direkt vom Arbeitgeber als auch aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden. So gehören Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers und Altersteilzeitzuschläge nach dem Altersteilzeitgesetz ebenso dazu wie Sozialleistungen nach dem SGB III. Die Leistungen sind beim Arbeitnehmer steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.
Anspruch auf Entgeltersatzleistungen
Einkommensersatzleistungen werden in der Regel nur dann gezahlt, wenn die Arbeitnehmer zuvor Sozialversicherungsbeiträge entrichtet haben. Im Gegensatz dazu werden Sozialleistungen unabhängig von vorherigen Beitragszahlungen gezahlt. Sie dienen daher eher der finanziellen Unterstützung bedürftiger Personen. Entgeltersatzleistungen sollen somit den Einkommensverlust von Arbeitnehmern ausgleichen, während Sozialleistungen in erster Linie Personen unabhängig von ihrem Einkommen unterstützen sollen.
Entgeltersatzleistungen der Krankenkassen
Krankengeld
Krankengeld wird bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation gezahlt, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen dauert. Eine ärztliche Bescheinigung ist zwingend erforderlich. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhalten Beschäftigte nach § 44 Abs. 1 des Fünften Sozialgesetzbuchs Krankengeld von der Krankenkasse. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des bisherigen Bruttoeinkommens, höchstens jedoch 90 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens. Es wird für maximal 78 Wochen gezahlt. Erkrankte Beschäftigte, deren Entgeltfortzahlungszeitraum abgelaufen ist, müssen keinen neuen Antrag auf Krankengeld stellen. Die Krankenkasse setzt sich mit dem Arbeitgeber in Verbindung und sendet ihm einen Vordruck für die Entgeltbescheinigung zu, der ausgefüllt zurückzusenden ist.
Kinderkrankengeld
Wenn Eltern wegen der Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren nicht arbeiten gehen können, weil sie das kranke Kind betreuen müssen, besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld. Voraussetzung ist, dass das Kind familienversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ist.
Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld (§ 24i SGB V) wird während der Schutzfristen von der Krankenkasse gezahlt. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und endet frühestens acht Wochen nach der Entbindung. Das Mutterschaftsgeld wird gezahlt, wenn die schwangere Arbeitnehmerin vorübergehend nicht arbeiten kann, weil sie ein Kind erwartet oder bereits entbunden hat. Die genaue Höhe richtet sich nach dem individuellen Nettoentgelt. Pro Kalendertag werden jedoch höchstens 13 Euro gezahlt. Arbeitnehmern, die mehr als 13 Euro pro Tag verdienen, muss der Arbeitgeber den Differenzbetrag als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen.