Elternzeit
Nach der Geburt eines Kindes können sowohl die Mutter als auch der Vater Elternzeit, auch Elternurlaub genannt, in Anspruch nehmen. Dabei handelt es sich um eine Zeit unbezahlter Freistellung, die bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes möglich ist.
Elternzeit und Krankenversicherung
Während der Elternzeit bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung grundsätzlich erhalten. Bei versicherungspflichtigen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung besteht die Mitgliedschaft während der Elternzeit beitragsfrei fort, solange keine Teilzeitbeschäftigung in diesem Zeitraum aufgenommen wird.
Freiwillig versichert & Elternzeit
Freiwillig Versicherte müssen während der Elternzeit in der Regel weiterhin Beiträge zur Krankenversicherung zahlen. Allerdings ist bei verheirateten Paaren zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Familienversicherung über den Ehepartner besteht.