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Einmalzahlung

Einmalzahlung

Eine Einmalzahlung (auch Sonderzahlung genannt) ist eine einmalig gezahlte Form des Arbeitsentgelts. Beispiele dafür sind Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gewinnbeteiligungen und Urlaubsabgeltungen. Diese Zahlungen werden dem Entgeltabrechnungszeitraum und dem Monat zugeordnet, in dem sie ausgezahlt werden. Die Berechnung der Beiträge erfolgt auf Basis der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze (BBG).

Beitragspflicht und Freibetrag

Falls durch eine Einmalzahlung die geltende BBG im Kalenderjahr nicht überschritten wird, ist die gesamte Einmalzahlung beitragspflichtig. Überschreitet die Einmalzahlung jedoch diese Grenze, ist nur der Betrag beitragspflichtig, der die BBG erreicht. Ein Freibetrag ist dabei nicht vorgesehen.

Märzklausel

Für Einmalzahlungen in den Monaten Januar bis März gilt die sogenannte Märzklausel. Sollte das laufende Entgelt in Kombination mit diesen Sonderzahlungen die anteilige Jahres-BBG übersteigen, werden diese Zuwendungen dem Dezember des Vorjahres zugeordnet.

Sozialversicherungsbeiträge

Einmalzahlungen unterliegen den Regelungen der Krankenversicherung sowie weiteren Sozialversicherungen wie der Rentenversicherung und der Pflegeversicherung. Die Höhe der Beiträge variiert je nach Krankenkasse. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge. Die Beitragsberechnung erfolgt auf Grundlage der festgelegten Prozentsätze.

Sonderregelungen für Rentner und Direktversicherungen

Für Rentner und Rentnerinnen sowie Bezieher von Versorgungsbezügen wie Betriebsrenten gelten besondere Regelungen zur Ermittlung und Zuordnung der Beiträge. Hierbei sind Einmalzahlungen nur beitragspflichtig, wenn sie bestimmten Regeln entsprechen. Direktversicherungen und Kapitalleistungen können unter bestimmten Bedingungen beitragsfrei sein.

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