Bundessozialgericht (BSG)
Das Bundessozialgericht ist das höchste deutsche Sozialgericht und gehört zu den fünf Obersten Gerichtshöfen des Bundes.
Zuständigkeit und Aufgaben des BSG
Als Oberstes Gericht der Sozialgerichtsbarkeit ist es Aufgabe des Bundessozialgerichts, grundlegende Fragen des (Sozial-) Rechts zu klären und zu prüfen, ob gerichtliche Entscheidungen mit dem deutschen Recht sowie mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind.
Zu diesem Zweck befasst sich das Gericht als dritte Instanz zumeist mit Revisionen gegen Urteile der Landessozialgerichte (§ 39 SGG). Über Nichtzulassungsbeschwerden, die eingelegt werden können, wenn die Landessozialgerichte die Revision nicht zulassen, entscheidet es ebenfalls. Im Wege der Sprungrevision können zudem Entscheidungen der Sozialgerichte direkt durch das Bundessozialgericht überprüft werden.
Anders als Landessozialgerichte überprüft das Bundessozialgericht angegriffene Urteile nur in rechtlicher Hinsicht (sogenannte Rechtsinstanz). Eine Beweiserhebung findet durch das BSG daher nicht statt.
Auf welche einzelnen Gebiete sich die Zuständigkeit erstreckt, regelt § 51 SGG.
Senate am Bundessozialgericht
Derzeit sind beim Bundessozialgericht 14 Senate angesiedelt, die sich jeweils mit bestimmten Rechtsgebieten des Sozialrechts befassen. Jeder Senat ist dabei mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern als Beisitzern sowie zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt (§ 40 S.1 SGG iVm § 33 SGG).
Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Gesetzlichen Krankenversicherung entscheiden der 1. Senat sowie der 3. Senat.