Bundesamt für Soziale Sicherung
Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) - ehemals Bundesversicherungsamt (BVA) - ist eine selbständige Bundesbehörde, welche staatliche Aufgaben des Bundes in der Sozialversicherung wahrnimmt. Es hat seinen Sitz in Bonn und untersteht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung dem Bundesministerium für Gesundheit. Gesetzliche Grundlagen zum Bundesamt für Soziale Sicherung enthält § 94 SGB IV.
Aufgaben des Bundesamts für Soziale Sicherung
Ursprünglich war das Bundesamt für Soziale Sicherung bzw. das Bundesversicherungsamt mit reiner Aufsichtstätigkeit betraut. Mit der Zeit kamen immer weitere Prüf- und Verwaltungsaufgaben hinzu.
Rechtsaufsicht
Zentrale Aufgabe des BAS ist die Ausübung der Rechtsaufsicht über bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger. Dazu gehören die Träger der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung, deren Zuständigkeitsbereich sich über mehr als drei Bundesländer erstreckt. Zur Auflistung dieser Sozialversicherungsträger.
Im Zentrum der Rechtsaufsicht steht die Überwachung der Leistungserbringung durch die Träger der Sozialversicherung. Für die Bereiche der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung arbeitet das BAS fachlich mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen und hinsichtlich der gesetzlichen Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung mit dem Bundesministerium für Gesundheit.
Verwaltungsaufgaben
Daneben administriert das Bundesamt für Soziale Sicherung diverse Verwaltungsverfahren:
- Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der ihrer Aufsicht unterstehenden Krankenkassen, § 274 SGB V sowie der ihrer Aufsicht unterstehenden Pflegekassen, § 46 Abs. 6 S. 2 SGB XI
- Durchführung des Risikostrukturausgleichs (RSA) in der gesetzlichen Krankenversicherung, §§ 266, 267 SGB V
- Verwaltung des Gesundheitsfonds, § 271 SGB V
- Zulassung für strukturierte Behandlungsprogramme für chronisch Kranke (DMP), § 137g SGB V
- Durchführung des Finanzausgleichs in der sozialen Pflegeversicherung, §§ 66 ff. SGB XI
- Verwaltung des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung, § 65 SGB XI
- Bewirtschaftung von Bundeszuschüssen und sonstigen Zuweisungen des Bundes, u. a. für die Rentenversicherung
- Durchführung der Lastenverteilung in der Unfallversicherung
- Überwachung der Ausbildung bei den unmittelbaren Sozialversicherungsträgern
Zum Gesundheitsfonds und Risikostrukturausgleich:
Die Verwaltung des Gesundheitsfonds fällt seit 2009 in den Aufgabenbereich des BAS. Durch den Gesundheitsfonds wird die gesetzliche Krankenversicherung finanziert. Dieser besteht aus den Krankenversicherungsbeiträgen der Mitglieder inklusive Zusatzbeiträgen, einem Bundeszuschuss sowie weiteren Einnahmen. Zur Deckung ihrer Ausgaben erhalten die Krankenkassen Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds. Die Höhe der Zuweisungen richtet sich nach den Kriterien des Risikostrukturausgleichs. Mit dem Risikostrukturausgleich wird bei Zuweisung der Mittel den unterschiedlichen Versichertenstrukturen der Krankenkassen Rechnung getragen (Alter, Geschlecht, Wohnort, Erkrankungen). Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt in diesem Zusammenhang die Höhe der Zuweisungen anhand des Risikostrukturausgleichs und weist die entsprechenden Mittel aus dem Gesundheitsfonds den Krankenkassen zu.
Mutterschaftsgeldstelle
In bestimmten Fällen ist das Bundesamt für Soziale Sicherung für die Zahlung von Mutterschaftsgeld zuständig, vgl. § 19 Abs. 2 MuSchG.
Einen Anspruch auf das vom BAS ausgezahlte Mutterschaftsgeld haben Schwangere, die zu Beginn der sechswöchigen Mutterschutzfrist nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sondern privat krankenversichert oder familienversichert sind. Voraussetzung für einen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld ist zudem, dass ein Beschäftigungsverhältnis besteht oder der Arbeitgeber dieses während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung zulässig gekündigt hat.
Der Antrag auf Mutterschaftsgeld ist online oder in Papierform beim Bundesamt für Soziale Sicherung zu stellen. Als Mutterschaftsgeld wird eine Summe in Höhe von maximal 210 Euro ausgezahlt.
Geschichte des Bundesamts für Soziale Sicherung
Das Bundesamt für Soziale Sicherung wurde im Jahr 1956 als Bundesversicherungsamt errichtet. Bis zum Jahr 1999 hatte das BVA seinen Sitz in Berlin, im Zuge des Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994 wurde der Sitz - im Gegenzug zur Übersiedlung der Bundesregierung nach Berlin - nach Bonn verlegt. Zum 1. Januar 2020 erfolgte schließlich die Umbenennung des Bundesversicherungsamtes in Bundesamt für Soziale Sicherung.
Vorgänger des BVA (bzw. BAS) war das Reichsversicherungsamt (RVA), welches 1884 errichtet wurde. Das Reichsversicherungsamt nahm Aufsichts- und Verwaltungsaufgaben wahr, darüber hinaus war es auch auf den Gebieten der Rechtsprechung und Rechtsetzung tätig. Im Jahr 1945 erfolgte die Auflösung des RVA. Angesichts des Grundsatzes der Gewaltenteilung wurden die Aufgaben des Reichsversicherungsamtes nach Inkrafttreten des Grundgesetzes auf verschiedene Gewalten und Rechtsträger verteilt, beispielsweise wurden die Rechtsprechungsaufgaben des Reichsversicherungsamtes dem Bundessozialgericht übertragen.
Organisation
Neben dem Dienstsitz in Bonn befinden sich Außenstellen des BAS in Berlin, Cloppenburg, Duisburg, Fulda und Ingolstadt.
An der Spitze des Bundesamtes für Soziale Sicherung stehen der Präsident Frank Plate sowie die Vizepräsidentin Dagmar Feldgen. Daneben arbeiten rund 700 Beschäftigte im BAS. (Stand 01/2022). Organisatorisch gliedert sich das Bundesamt für Soziale Sicherung in zwei Stabsstellen und acht Abteilungen.
Umbenennung des BVA in BAS
Zum 1. Januar 2020 wurde das Bundesversicherungsamt (BVA) durch das Gesetz zur Reform des Sozialen Entschädigungsrechts in Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) umbenannt. Hintergrund war der stetige Aufgabenzuwachs in den Vorjahren sowie weitere neue, im Rahmen der Reform der Sozialen Entschädigung übertragene Aufgaben.