Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten
In der Satzung der Krankenkasse sind Bestimmungen einen Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten enthalten. Dort sind Informationen zu finden, unter welchen Voraussetzungen Versicherte einen Anspruch auf Bonus haben, beispielsweise wenn sie regelmäßig Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten oder qualitätsgesicherte Leistungen der Krankenkasse zur primären Prävention nutzen.
Für Versicherte, die an einer hausarztzentrierten Versorgung, an einem strukturierten Behandlungsprogramm bei chronischen Krankheiten oder an einer integrierten Versorgung teilnehmen, kann die Krankenkasse für die Dauer der Teilnahme gesetzliche Zuzahlungen ermäßigen. Außerdem können bei Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber sowohl der Arbeitgeber als auch die teilnehmenden Versicherten einen Bonus erhalten.
Die Krankenkassen haben regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, über diese Einsparungen gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen. Werden keine Einsparungen erzielt, dürfen keine Boni für die entsprechenden Versorgungsformen gewährt werden. Beitragserhöhungen sind allein deshalb nicht zulässig, wenn die Krankenkasse das in ihrer Satzung Bonusregelungen vorsieht.