Bezugsgröße
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung bezeichnet eine Rechengröße, die als Grundlage für die Berechnung von Grenzwerten und Leistungen in der Sozialversicherung dient. Sie wird in jedem Kalenderjahr vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgegeben. Die Bezugsgröße ist im Sozialgesetzbuch geregelt und wird nach § 18 Abs. 1 SGB IV berechnet.
Festlegung der Bezugsgröße
Die Bezugsgröße entspricht dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten der Gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr (aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag). Durch die Festlegung einer einheitlichen Bezugsgröße, auf die sich viele Regelungen beziehen, wird die allgemeine Einkommensentwicklung in Deutschland berücksichtigt, ohne dass regelmäßig jedes betroffene Gesetz geändert werden muss.
Entwicklung der Bezugsgröße
Es existieren jeweils zwei verschiedene Bezugsgrößen für die alten und neuen Bundesländer in Ost- und Westdeutschland. Die Entwicklung der Höhe dieser Werte seit 2015 zeigt die folgende Tabelle:
Jahr | Neue Bundesländer (monatlich) | Alte Bundesländer (monatlich) | Ost zu West |
---|---|---|---|
2023 | 3.290 € | 3.395 € | 96,90 % |
2022 | 3.150 € | 3.290 € | 95,74 % |
2021 | 3.115 € | 3.290 € | 94,68 % |
2020 | 3.010 € | 3.185 € | 94,5 % |
2019 | 2.970 € | 3.115 € | 92,1 % |
2018 | 2.695 € | 3.045 € | 88,5 % |
2017 | 2.660 € | 2.975 € | 89,4 % |
2016 | 2.520 € | 2.835 € | 86,7 % |
2015 | 2.415 € | 2.765 € | 85,2 % |
Rentenangleichung Ost-West
Durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz, welches im Jahr 2017 in Kraft trat, werden die Rentenwerte in Ostdeutschland schrittweise an die Werte in Westdeutschland angepasst. In den letzten Jahrzehnten haben sich die Bezugsgrößen in Ost und West zunehmend angenähert. Ab dem Jahr 2025 wird es eine einheitliche Bezugsgröße in allen Bereichen der Sozialversicherung geben.
Funktion der Bezugsgröße
Auf Grundlage der Bezugsgröße wird unter anderem die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung und Rentenversicherung oder der Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte festgelegt. Die Bezugsgröße wird jährlich an die allgemeine Einkommensentwicklung in Deutschalnd angepasst.