Berufskrankheit
Als Berufskrankheit werden Erkrankungen bezeichnet, die Versicherte infolge ihrer Versicherten beruflichen Tätigkeit erleiden und die in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind.
Anerkannte Berufskrankheiten
Nicht jede Erkrankung, die Personen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleiden, kann als Berufskrankheit bezeichnet werden. Anerkannte Berufskrankheiten sind in der Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) als Anlage 1 zur Berufsunfähigkeits-Verordnung aufgeführt.
Voraussetzung für eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht wird. Bestimmte Personengruppen müssen diesen Einwirkungen aufgrund ihrer Arbeit in erheblich höherem Maß ausgesetzt sein, als die restliche Bevölkerung. In Betracht kommen zum Beispiel chemische oder physikalische Einwirkungen, Infektionserreger und Parasiten sowie Lärm oder Staubemissionen.
Welche Krankheiten und Diagnosen werden anerkannt?
Die BK-Liste enthält derzeit 80 Krankheiten.
Dazu gehören u.a.:
- Lärmschwerhörigkeit
- Asbestose („Asbestlunge“)
- Allergische Atemwegserkrankungen
- Hauterkrankungen
Ausnahme "Wie-Berufskrankheit"
In Ausnahmefällen können auch Erkrankungen, die nicht in der BK-Liste genannt sind, „wie eine Berufskrankheit“ anerkannt werden. Sie werden als „Wie-Berufskrankheiten“ oder „Quasi-Berufskrankheiten“ bezeichnet.
Sogenannte Volkskrankheiten, die bei verschiedenen Berufs- bzw. Personengruppen auftreten und große Teile der Bevölkerung betreffen, scheiden als Berufskrankheit hingegen aus.
Zuständiger Versicherungsträger
Sowohl Arbeitgeber als auch Ärzte sind verpflichtet, den Verdacht auf eine Berufskrankheit an den Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung, das heißt die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, zu melden. Bei einem entsprechenden Verdacht können sich auch die Krankenkassen oder Betroffenen selbst an die Berufsgenossenschaft beziehungsweise Unfallkasse werden. Der zuständige Unfallversicherungsträger tritt anschließend mit dem Betroffenen in Kontakt und überprüft den Sachverhalt.
Leistungen bei anerkannter Berufskrankheit
Personen, die unter einer anerkannten Berufskrankheit leiden, stehen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Welche Leistungen dies konkret sind, richtet sich nach dem Einzelfall und der konkreten Erkrankung. Erfasst werden alle Leistungen, die im Leistungskatalog des SGB VII vorgesehen sind, u.a.:
- Fachärztliche Behandlung
- Hilfsmittel, Heilmittel und Arzneimittel
- Krankengymnastik
- häusliche Krankenpflege
- Umschulungsmaßnahmen
- Übergangsgeld
- Verletztengeld
- Verletztenrente
- Hinterbliebenenrente und Sterbegeld
Wird eine Erkrankung von der Unfallversicherung nicht als Berufskrankheit anerkannt, ist die Krankenversicherung zuständig