Belastungsgrenze
Erwachsene Versicherte gesetzlicher Krankenkassen müssen sich durch Zuzahlungen an den in Anspruch genommenen Kassenleistungen beteiligen. Damit der Lebensunterhalt der Versicherten dadurch nicht gefährdet wird, gibt es eine Zuzahlungsbefreiung, die durch eine individuelle Belastungsgrenze geregelt ist.
Höhe der Belastungsgrenze
Grundsätzlich liegt die Belastungsgrenze bei einer Höhe von 2% des Bruttoeinnahmen aller im Haushalt lebenden Angehörigen. Eine Zuzahlungsbefreiung für Versicherte, die diese Grenze überschreiten, gilt jeweils für ein Kalenderjahr und muss daher jährlich neu beantragt werden.
Belastungsgrenze für chronisch Kranke
Für chronisch Kranke gilt eine verringerte Belastungsgrenze von 1%. Um diese niedrigere Belastungsgrenze in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die versicherte Person wird ein Jahr oder länger mindestens einmal im Quartal ärztlich behandelt
2. Für die versicherte Persontrifft mindestens einer der folgenden Punkte zu:
- Sie hat einen Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5
- Sie hat einen Behinderungsgrad ab 60 % oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent
- Sie erhält eine kontinuierliche medizinische Versorgung ohne die sich ihr Gesundheitszustand verschlechtern würde
3. Eine ärztliche Bescheinigung über die Art der Erkrankung und das therapiegerechte Verhalten des Patienten muss vorliegen
Wie berechne ich meine Belastungsgrenze?
1. Auswahl des Jahres
Anträge auf Zuzahlungsbefreiung können bei der Krankenkasse rückwirkend bis zu einer Spanne von vier Jahren gestellt werden. Frühere Zuzahlungen gelten als verjährt. Ist bereits zu Beginn des Kalenderjahres absehbar, dass die Belastungsgrenze erreicht wird, kann der Betrag auch im Voraus an die Krankenkasse entrichtet werden. Für das gesamte Kalenderjahr sind dann keine weiteren Zuzahlungen mehr zu leisten.
2. Angehörige im selben Haushalt
Lebt der Ehegatte/die Ehegattin oder der Lebenspartner/die Lebenspartnerin im selben Haushalt, wird sein/ihr Einkommen berücksichtigt. Es gilt ein jährlicher Freibetrag von 6.363 EUR. Paare, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, werden getrennt berechnet.
Für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder gibt es ebenfalls einen Freibetrag. Dieser beträgt 9.312 EUR pro Kind und gilt für alle familienversicherten und alle nicht familienversicherten Kinder unter 18 Jahren.
3. Chronisch kranke Angehörige im Haushalt
Sobald mindestens eine Person im Haushalt chronisch krank ist, sinkt die Belastungsgrenze von 2 % auf 1 %.. Für die Berechnung ist es dann unerheblich, wer und wie viele Personen betroffen sind.
4. Anrechnung von Sozialleistungen
Wenn Sozialleistungen empfangen werden, wird als Berechnungsgrundlage von einem Bruttoeinkommen von 6.756 EUR für das Kalenderjahr ausgegangen. Folgende Sozialleistungen können für die Ermittlung der Belastungsgrenze angerechnet werden:
- Sozialhilfe
- Bürgergeld
- Grundsicherung im Alter
- Erwerbsminderungsrente
- Heimkosten, die der Sozialhilfeträger übernimmt
5. Familien-Bruttoeinnahmen
Für die Berechnung der Belastungsgrenze wird das Einkommen aller im Haushalt lebenden Familienmitglieder addiert. Dabei werden folgende Einkünfte berücksichtigt:
- Anrechenbare Bruttoeinnahmen
- Nicht anrechenbare Bruttoeinnahmen
- Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt
- Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
- ALG
- Krankengeld
- Rente
- Versorgungsbezüge
- Zins- und Kapitaleinnahmen
- Mieteinnahmen
- Pflegegeld
- Eingliederungshilfe für behinderte Personen
- Kindergeld
- Kinderzuschlag
- Wohngeld
- Elterngeld bis 300 Euro
Berechnungsbeispiele für Belastungsgrenze
Beispiel 1 - Familie mit chronisch erkranktem Kind
Die Familie besteht aus den Eltern, einem gesunden Kind und einem chronisch kranken Kind. Das Bruttojahreseinkommen der Mutter beträgt 50.000 €, das des Vaters 40.000 €.
Berechnungsjahr: | 2024 |
Bruttoeinnahmen: | 90.000 EUR |
Bürgergeld/Sozialhilfe (Regelsatz): | 0 EUR |
verheiratet / eingetragene Lebenspartner: | - 6.363 EUR |
Kind 1: | - 9.312 EUR |
Kind 2: | - 9.312 EUR |
Berechnungsgrundlage: | 65.013 EUR |
Chronisch erkranke Angehörige: | Ja |
Belastungsgrenze: | 1 % |
ermittelte Zuzahlungshöhe: | 650,13 EUR |
Beispiel 2 - Sozialhilfeempfänger in einer Wohngemeinschaft
Der Sozialhilfeempfänger lebt mit 2 Mitbewohnern zusammen, die nicht zu den im Haushalt lebenden Angehörigen zählen.
Berechnungsjahr: | 2024 |
Bruttoeinnahmen: | 0.00 EUR |
Bürgergeld / Sozialhilfe (Regelsatz): | 6.756 EUR |
verheiratet / eingetragene Lebenspartner: | 0.00 EUR |
Kind: | 0.00 EUR |
Berechnungsgrundlage: | 6.756 EUR |
Chronisch erkranke Angehörige: | Nein |
Belastungsgrenze: | 2 % |
ermittelte Zuzahlungshöhe: | 135,12 EUR |
Beispiel 3 - Rentnerehepaar
Das Rentnerehepaar lebt in einem gemeinsamen Haushalt. Er erhält eine Bruttojahresrente in Höhe von 16.000 EUR und ihre Rente beziffert sich auf 15.000 EUR.
Berechnungsjahr: | 2024 |
Bruttoeinnahmen: | 31.000 EUR |
Bürgergeld/Sozialhilfe (Regelsatz): | 0 EUR |
verheiratet / eingetragene Lebenspartner: | - 6.363 EUR |
Kind: | 0 EUR |
Berechnungsgrundlage: | 24.637 EUR |
Chronisch erkranke Angehörige: | Nein |
Belastungsgrenze: | 2 % |
ermittelte Zuzahlungshöhe: | 492,74 EUR |
Bei Erreichen der Belastungsgrenze
Sobald die Zuzahlungen für das laufende Kalenderjahr die Belastungsgrenze erreicht haben, kann ein Antrag auf Zuzahlunsbefreiung bei der Krankenkasse eingereicht werden. Um zu wissen, wann dies der Fall ist, ist es ratsam selbst den Überblick zu behalten, da die Krankenkasse nicht darüber informiert. Neben dem Antrag selbst müssen auch die Belege über die geleisteten Zuzahlungen eingereicht werden. Dafür sind die Quittungen in Originalform bei der Krankenkasse vorzulegen.