Beitragstragung
Resultierend aus dem Grundsatz der solidarischen Finanzierung tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Ausnahme der Unfallversicherung alle Beiträge für die Rentenversicherung jeweils zur Hälfte. (Parität) Ausnahme sind Versicherte deren Arbeitsentgelt unterhalb der Geringverdienergrenze liegt. Bei der Berechnung der Beiträge für die Rentenversicherung muss zuerst der Arbeitnehmerbeitrag (gemäß dem SGB) berücksichtigt werden.
Beitragstragung GKV zwischen 2005-2018
Von diesem Grundsatz gab es zwischen Juli 2005 und Dezember 2018 abweichende Ausnahmen: Ab Juli 2005 wurde von den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ein Sonderbeitrag von 0,9 Prozent verlangt, der von den Arbeitnehmern allein zu tragen war. Am 01. Januar 2015 wurde dieser Beitrag in den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag umgewandelt, der weiterhin von den Arbeitnehmern allein zu übernehmen war.
Beitragstragung GKV ab Januar 2019
Zum 1. Januar 2019 wurde die Parität in der gesetzlichen Krankenversicherung durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz wiederhergestellt: Seitdem tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nur den allgemeinen Beitragssatz jeweils zur Hälfte, sondern auch den Zusatzbeitrag.
Die prozentuale Höhe des Zusatzbeitragsatzes wird von der jeweiligen Krankenkasse selbst festgelegt um finanzielle Engpässe auszugleichen.
Pflegeversicherung
Die Beiträge der Pflegeversicherung sind für die Versicherten (Arbeitnehmer) selbst zu tragen, falls diese kinderlos sind und das 23. Lebensjahr vollendet haben. Der abzugebende Beitrag beläuft sich auf 0,35% (SGB). Befindet sich der Versicherte unterhalb eines Arbeitsentgelts von 325€ muss der Beitrag vom Arbeitgeber getragen werden.