Beitragssatz
Der Beitragssatz ist der Anteil am Arbeitsentgelt, der an die Sozialversicherung abgeführt werden muss. Es existieren unterschiedliche Beitragssätze für Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Unfallversicherung.
Beitragssatz in der Gesetzlichen Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung gelten zurzeit in allen Krankenkassen folgende Beitragssätze (Stand 2023):
- Allgemeiner Beitragssatz: 14,6% des Bruttoentgelts
- Ermäßigter Beitragssatz: 14,0% des Bruttoentgelts (gilt für Mitglieder die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, wie Selbstständige, Hausfrauen oder -männer, etc.)
Vom allgemeinen Beitragssatz entfallen 7,3 % auf den Arbeitnehmer (Arbeitnehmeranteil) und 7,3 % auf den Arbeitgeber (Arbeitgeberanteil). Der maximal mögliche Arbeitnehmeranteil am allgemeinen Beitragssatz ist durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt und beträgt derzeit 364,09 Euro im Monat (Stand 2023) zzgl. des jeweiligen Zusatzbeitrags.
Beitragssatz und Zusatzbeitrag
Seit dem 1.Januar 2015 steht es den Kassen frei, einen prozentualen und einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zu erheben. Dieser wird bei pflichtversicherten Arbeitnehmern und Rentnern je zur Hälfte zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.
Selbstständige und Freiberufler haben als freiwillig Versicherte den ganzen allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz sowie auch den vollständigen Zusatzbeitrag zu zahlen. Das gilt ebenso für Hausfrauen, Hausmänner und sonstige Personen ohne eigenes Einkommen.