Beitragsrückzahlung
Die Krankenkasse kann für freiwillig Versicherte, die im Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren, einen Wahltarif Beitragsrückzahlung anbieten. Bedingung für die Beitragsrückzahlung ist meist, dass der Versicherte und seine familienversicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr keine Leistungen zu Lasten der Krankenkasse in Anspruch genommen haben. Präventions- und Vorsorgeleistungen sowie Leistungen für unter 18-jährige mitversicherte Angehörige sind oftmals von dieser Regelung ausgeschlossen und habe somit keinen Einfluss auf den Anspruch des Versicherten auf Beitragsrückzahlung.
Die Höhe des Rückzahlungsbetrages, bei Arbeitnehmern einschließlich der nicht vom Mitglied zu tragenden Beitragsanteile, ist in der jeweiligen Satzung geregelt. Der Rückzahlungsbetrag darf dabei ein Zwölftel der jeweils im Kalenderjahr gezahlten Beiträge nicht überschreiten und wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres an das Mitglied gezahlt.