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Beitragsrückerstattung

Beitragsrückerstattung

Wahltarif mit Beitragsrückerstattung (GKV)

In der gesetzlichen Krankenversicherung werden seit 2004 verschiedene Wahltarife angeboten, durch die die Versicherten einen Teil der gezahlten Beiträge zurückerstattet bekommen, wenn sie keine Leistungen in Anspruch nehmen (siehe Beitragsrückzahlung).

Die Krankenkasse kann für freiwillig Versicherte, die im Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren, einen Wahltarif Beitragsrückzahlung anbieten. Bedingung für die Beitragsrückzahlung ist meist, dass der Versicherte und seine familienversicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr keine Leistungen zu Lasten der Krankenkasse in Anspruch genommen haben. Präventions- und Vorsorgeleistungen sowie Leistungen für unter 18-jährige mitversicherte An­ge­hörige sind oftmals von dieser Regelung ausgeschlossen und habe somit keinen Einfluss auf den Anspruch des Versicherten auf Beitragsrückzahlung.

Die Höhe des Rückzahlungsbetrages, bei Arbeitnehmern einschließlich der nicht vom Mitglied zu tragenden Beitragsanteile, ist in der jeweiligen Satzung geregelt. Der Rückzahlungsbetrag darf dabei ein Zwölftel der jeweils im Kalenderjahr gezahlten Beiträge nicht überschreiten und wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres an das Mitglied gezahlt.

Beitragsrückerstattzung in der PKV

Beitragsrückerstattungen gibt es bei einigen Anbietern einer privaten Krankenversicherung, wenn der Versicherte in einem Jahr keine Rechnungen eingereicht hat. In dem Fall bekommt er einen Teil der gezahlten Beiträge zurück erstattet.

 

 

 

 

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