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Beitragspflichtige Einnahmen

Beitragspflichtige Einnahmen

Die beitragspflichtigen Einnahmen bilden in der Sozialversicherung die Grundlage für die Beitragsberechnung zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Unfall- und Rentenversicherung.Bild zum Beitrag Beitragspflichtige Einnahmen

Zur Beitragsbemessung werden sämtliche Arbeitseinkommen und andere geldwerten Einnahmen der Mitglieder zu Grunde gelegt. Die Regelungen das beitragspflichtige Einnahmen zur gesetzlichen Krankenversicherung betreffend, stehen in §§ 226–229 SGB V und §§ 232–240 des Fünften Sozuialgesetzbuches (SGB V).

Beitragspflichtige Einnahmen in der Sozialversicherung

Um die individuellen Beiträge zur Sozialversicherung ermitteln zu können, wird jedes Einkommen berücksichtigt, das für den Lebensunterhalt genutzt wird oder dazu genutzt werden könnte. Davon wird je nach Sozialversicherungszweig ein bestimmter Prozentsatz an die Sozialversicherungsträger, wie beispielsweise die Krankenkassen, abgeführt.

Zu den beitragspflichtigen Einkommen gehören unter anderem:

Welche Einnahme sind nicht beitragspflichtig?

Zum nicht beitragspflichtigen Einkommen gehören unter anderem:

  • Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten (soweit steuerfrei)
  • Bayrisches Familien- und Landespflegegeld
  • Blindengeld
  • Conterganrente
  • Dienstbeschädigungsausgleich
  • Kinderzuschlag
  • Mutterschaftgeld
  • Pflegegeld an Pflegebedürftige
  • Beitragszuschüsse
  • Einnahmen aus Tätigkeiten als Notarzt im Rettungsdienst

Selbstständige Tätigkeit

Bei Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit wird den Berechnungen der Gewinn aus dem Einkommenssteuerbescheid zu Grunde gelegt. Die Beiträge können hier unter anderem durch Personalkosten oder Aufwendungen für Betriebsräume gesenkt werden.

Positives und negatives Einkommen

Wichtig zu berücksichtigen ist, dass negatives Einkommen prinzipiell nicht mit positiven Einkommen verrechnet werden kann. Den Beitragsberechnungen werden stets alle beitragspflichtigen Einnahmen in voller Höhe unabhängig von Verlust (beispielweise aus selbstständiger Tätigkeit) zu Grunde gelegt.

Freibetrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorge

Seit dem 1. Januar 2020 gilt ein Freibetrag bei der Beitragsbemessung für die Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten. Dieser liegt bei 159,25 Euro ( Stand 2020). Beitragspflichtig ist nur noch der Teil der Bruttobetriebsrente, der über die sind nur noch alle
Der Freibetrag ist von den sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgrößen abhängig und unterliegt der durchschnittlichen Lohnentwicklung

Beitragsbemessungsgrenze

Die maximale Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens entspricht der aktuell geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Einkommen, das über diesem Grenzwert liegt, wird bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt.

 

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