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Beitragsbemessungsgrenze

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist eine Rechengröße in der Sozialversicherung. Im deutschen Sozialversicherungsrecht gelten zwei Beitragsbemessungsgrenzen -  zum einen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bzw. Pflegeversicherung und zum anderen in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung.

Berechnung der Beiträge in der Sozialversicherung

Bei der Berechnung der Beiträge in der Sozialversicherung (Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) wird das zugrundeliegende Arbeitsentgelt (beziehungsweise die Rente) des Versicherten jeweils nur bis zur Höhe der im Kalenderjahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Derjenige Anteil am Einkommen, der diese Grenze übersteigt, wird nicht mehr für die Beitragsberechnung herangezogen, d.h. das die BBG überschreitende Einkommen ist beitragsfrei. Auf diese Weise sind die Versichertenbeiträge auf einen bestimmten Maximalwert begrenzt (Maximalbeitrag).

Bild zum Beitrag Beitragsbemessungsgrenze


 

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung / Pflegeversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze wird jedes Jahr von der Bundesregierung angepasst. Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung seit dem Jahr 2014:

Kalenderjahr  monatl. Arbeitsentgelt  jährl. Arbeitsentgelt
2025 5.512,50 EUR 66.150 EUR
2024 5.175,00 EUR 62.100 EUR
2023 4.987,50 EUR 59.850 EUR
2022 4.837,50 EUR 58.050 EUR
2021 4.837,50 EUR 58.050 EUR
2020 4.687,50 EUR 56.250 EUR
2019 4.537,50 EUR 54.450 EUR
2018 4.425,00 EUR 53.100 EUR
2017 4.350,00 EUR 52.200 EUR
2016 4.237,50 EUR 50.850 EUR
2015 4.125,00 EUR 49.500 EUR
2014 4.050,00 EUR 48.600 EUR


Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung / Arbeitslosenverssicherung

Von den Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung unterscheiden sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei ist wiederum zwischen der Allgemeinen Rentenversicherung und der Knappschaftlichen Rentenversicherung zu differenzieren.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung entspricht derjenigen in der Allgemeinen Rentenversicherung. 

Wegen des unterschiedlich hohen Nineaus beim Bruttoeinkommen gabt es zudem eine Unterscheidung der Beitragsbemessungsgrenze nach Ost und West, bzw. neuen und alten Bundesländern. Diese Unterscheidung gibt es seit 2025 nicht mehr.

Die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung ist in der folgenden Tabelle dargestellt:

Kalenderjahr   monatl. Arbeitsentgelt   jährl. Arbeitsentgelt   monatl. Arbeitsentgelt   jährl. Arbeitsentgelt
  Ost Ost West West
2025 8.050 EUR 96.600 EUR 8.050 EUR 96.600 EUR
2024 7.450 EUR 89.400 EUR 7.550 EUR 90.600 EUR
2023 7.100 EUR 85.200 EUR 7.300 EUR 87.600 EUR
2022 6.750 EUR 81.000 EUR 7.050 EUR 84.600 EUR
2021 6.700 EUR 80.400 EUR 7.100 EUR 85.200 EUR
2020 6.450 EUR 77.400 EUR 6.900 EUR 82.800 EUR
2019 6.150 EUR 73.800 EUR 6.700 EUR 76.200 EUR
2018 5.800 EUR 69.600 EUR 6.500 EUR 78.000 EUR
2017 5.700 EUR 68.400 EUR 6.350 EUR 76.200 EUR
2016 5.400 EUR 64.800 EUR 6.200 EUR 74.400 EUR
2015 5.200 EUR 62.400 EUR 6.050 EUR 72.600 EUR
2014 5.000 EUR 60.000 EUR 5.950 EUR 71.400 EUR

Rechenbeispiele

Der monatlich zu entrichtene Beitrag an die gesetzlche Krankenkasse errechnet sich für pflichtversicherte Arbeitnehmer nach folgender Formel:
( 1/2 allgemeiner Beitragssatz + 1/2 Zusatzbeitrag ) x Bruttoentgelt / 100

Für freiwillig Versicherte gilt die Formel:

( allgemeiner Beitragssatz + Zusatzbeitrag ) x Bruttoentgelt / 100
 

Beispiel 1 - Entgelt über Beitragsbemessungsgrenze (2024)

Bruttogehalt von 6.500,00 EUR pro Monat
Zusatzbeitrag: 1,7 % 
allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %
Status: freiwillig versichert

16,3 % x 4.987,50 EUR / 100 = 838,35 EUR

Berücksichtigt wird nur ein Einkommen bis 5175,00 EUR monatlich. Der Differenzbetrag zwischen Bruttogehalt und Beitragsbemssungsgrenze bleibt beitragsfrei. Der Versicherte zahlt einen Maximalbetrag von 838,35 EUR und erhält einen Zuschuss in Höhe von 419,18 EUR vom Arbeitgeber
 

Beispiel 2 - Arbeitnehmer mit Entgelt unterhalb Beitragsbemessungsgrenze

Bruttogehalt von 3.700,00 EUR pro Monar
Zusatzbeitrag: 1,9 % 
allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %
Status: pflichtversichert

8,25 % x 3.700,00 EUR / 100 = 305,25 EUR

Berücksichtigt wird das volle Bruttoentgelt. Der Versicherte zahlt einen Beitrag von 305,25 EUR pro Monat. Dieser wird vom Arbeitgeber an die Krankenkasse überwiesen.

Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze

Nicht zu verwechseln ist die Beitragsbemessungsgrenze mit der Versicherungspflichtgrenze bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze - JAEG.

Bei der Versicherungspflichtgrenze handelt es sich um eine Sozialversicherungs-Rechengröße, die festlegt, ab welcher Höhe des Jahres-Brutto-Einkommens ein Arbeitnehmer als versicherungsfrei in der GKV gilt. Bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze wäre für diesen Arbeitnehmer ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich oder eine freiwillige Versicherung in der GKV. Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) liegt für das Jahr 2025 bei 73.800 Euro pro Jahr.

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