Beihilfe
Die beamtenrechtliche Beihilfe bildet neben der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Privaten Krankenversicherung (PKV) ein weiteres Sicherungssystem gegen das Risiko der Krankheit in Deutschland. Es handelt sich um ein eigenständiges Krankenversicherungssystem für Beamte und Richter.
Beihilfeberechtigte Personen
Zu dem Kreis der Beihilfeberechtigten gehören etwa Bundesbeamte, Landesbeamte, Finanzbeamte, Richter sowie Beamte im Ruhestand, deren Kinder und Hinterbliebene.
Funktionsweise Beihilfe
Gewährt werden Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen.
Die Beihilfe ist als Ergänzung zur Eigenvorsorge konzipiert: Tatsächlich entstandene Kosten der medizinischen Versorgung werden den Beamten zu einem bestimmten Prozentsatz von ihrem Dienstherrn erstattet. Für die übrigen (nicht von der Beihilfe übernommenen) Kosten für ärztliche Behandlungen, Medikamente und Ähnliches müssen die Beihilfeberechtigen selbst aufkommen. Sind Behandlungsmethoden oder Arzneimittel nicht beihilfefähig, also von der Erstattung voll oder teilweise ausgeschlossen, müssen die Beamten diese Kosten ebenfalls tragen. Es gilt das Prinzip der Kostenerstattung.
Höhe des Beihilfesatzes
In welcher Höhe Aufwendungen vom jeweiligen Dienstherrn erstattet werden, richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften. Beim Dienstherrn Bund beträgt der Beihilfesatz beispielsweise grundsätzlich 50 Prozent. Soweit die Beihilfe die Aufwendungen nicht abdeckt, kann hinsichtlich des verbleibenden Risikos eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden.
Rechtsgrundlage für Beihilfe
Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Einzelheiten sind – für Bundesbeamte – in den Beihilfevorschriften des Bundes (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) und – für Landesbeamte – in den Landesbeihilfeverordnungen der einzelnen Länder normiert.
Die Beihilfe ist Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn für seine Beamten. Diese Fürsorgepflicht umfasst unter anderem die soziale Absicherung der Beamten und erstreckt sich damit auch auf angemessene Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen.