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Behandlungsschein

Behandlungsschein

Behandlungsscheine bilden die Grundlage für die ärztliche Versorgung von Asylbewerbern und Flüchtlingen. Aktuell erfolgt auch die medizinische Versorgung der Flüchtlinge und Schutzsuchenden aus der Ukraine über Behandlungsscheine bzw. gegebenenfalls über die elektronische Gesundheitskarte.

 

Wozu wird ein Behandlungsschein benötigt?

Asylbewerber sind nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) krankenversichert, sie verfügen daher weder über eine Versichertenkarte, noch über einen anderweitigen Krankenversicherungsschutz.

Stattdessen wird die gesundheitliche Versorgung durch staatliche Stellen gesichert. Asylbewerber erhalten (medizinische) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Dazu gehören gemäß § 4 AsylbLG auch Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. Nach § 6 AsylbLG können außerdem weitere Leistungen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind. Asylbewerber haben damit nur einen eingeschränkten Leistungsanspruch, sie erhalten Leistungen nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen.

Um derartige Leistungen zu erhalten und einen niedergelassenen Arzt aufsuchen zu können, benötigen Asylbewerber einen Behandlungsschein. Dieser muss vor der Behandlung in der Arztpraxis vorgelegt werden. Der Arzt bzw. die Ärztin benötigt dieses Dokument für die Abrechnung gegenüber der zuständigen staatlichen Stelle.

In Notfällen kann die Behandlung auch ohne Behandlungsschein erfolgen. Dieser muss aber gegebenenfalls nachgereicht werden.

 

Wer stellt einen Behandlungsschein aus?

Ausgestellt werden die Behandlungsscheine durch eine staatliche Stelle, in der Regel durch das zuständige Sozialamt. In einigen Bundesländern stellen auch die örtlichen Krankenkassen Behandlungsscheine aus.

 

Beschränkungen im Behandlungsschein

Mit dem Behandlungsschein bewilligt die Behörde die Behandlung. Gleichzeitig wird durch den Behandlungsschein der Umfang der Behandlung festgelegt, in der Regel sind deshalb Regelungen enthalten, die die Behandlung einschränken. So kann ein Behandlungsschein etwa für die Behandlung bei einem bestimmten Arzt bzw. bei einer bestimmten Ärztin beschränkt sein oder eine Zustimmungspflicht des Kostenträgers für Überweisungen zu Fachärzten enthalten. Grundsätzlich muss die zuständige staatliche Stelle außerdem die Verordnung von Arzneimitteln und die Einweisung in ein Krankenhaus vorher genehmigen.

Darüber hinaus sind Behandlungsscheine nur für einen bestimmten Zeitraum gültig. Werden die Behandlungsscheine für eine bestimmte Behandlung ausgestellt, gelten sie zumeist nur wenige Tage. Für jede erneute Behandlung wird dann ein neuer Behandlungsschein benötigt (Einzelbehandlungsscheine).
Zum Teil stellen die Behörden auch Behandlungsscheine aus, die für ein Quartal (3 Monate) gültig sind (sog. Quartalsscheine). Damit sind mehrere Behandlungen innerhalb eines Quartals abgedeckt. Welche Art Behandlungsschein letztlich ausgestellt wird, richtet sich nach der üblichen Vorgehensweise in den jeweiligen Ländern und Kommunen.

 

Gesundheitskarte statt Behandlungsschein

In einigen Bundesländern bzw. Kommunen erhalten Asylsuchende und Flüchtlinge von der zuständigen staatlichen Stelle oder der Krankenkasse eine elektronische Gesundheitskarte (eGK). In diesen Fällen ersetzt die elektronische Gesundheitskarte den Behandlungsschein. Vor einer ärztlichen Behandlung muss dann also kein Behandlungsschein beim Sozialamt eingeholt werden. Stattdessen kann der Arzt oder die Ärztin direkt aufgesucht werden. Dort muss die Gesundheitskarte vorgelegt werden. Anschließend erfolgt die Behandlung wie bei einem gesetzlich krankenversicherten Patienten.

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