Befreiung von der Versicherungspflicht
In Deutschland besteht seit 2009 eine allgemeine Versicherungspflicht zur Krankenversicherung ( gesetzlich oder privat). Diese gilt unabhängig vom jeweiligen persönlichen Willen für alle hier lebenden bzw. arbeitenden Bürgerinnen und Bürger. Für diese (allgemein geltende) Versicherungspflicht gibt es keine Ausnahmen.
Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Wenn im folgenden von einer 'Befreiung von der Versicherungspflicht' die Rede ist, bezieht sich das auf den Status "Versicherungspflichtig im Sinne des SGB". Wer nicht pflichtversichert ist, gilt als versicherungsfrei, kann sich also freiwillig in der GKV oder privat versichern.
Wenn der Status "pflichtversichert" eintritt, obwohl bereits eine anderweitige Versicherung besteht, beispielsweise durch eine private Krankenkasse, können Probleme entstehen wie z.B. doppelte Beitragspflichtigkeit oder eine erzwungene Kündigung der PKV. Für den betroffenen Personenkreis ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag möglich. Wer sich von der Versicherungspflicht befreien lässt, erhält den Status eines "freiwillig Versicherten" und kann zwischen PKV und GKV wählen. Notwendige Bedingung und Voraussetzung ist eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall.
Befreien lassen können sich
- Arbeitnehmer, wenn
- die Versicherungspflichtgrenze bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) steigt und das Einkommen unterhalb dieser Grenze liegt
- das Einkommen aufgrund einer starken Reduzierung der Wochenarbeitszeit unter die Versicherungspflichtgrenze fällt
- Studierende
- Arbeitslose, die ALG I oder Unterhaltsgeld beziehen
- Rentner
Befreiung von der Versicherungspflicht für Arbeitnehmer
Für privat versicherte Arbeitnehmer kann der Fall eintreten, dass durch eine Anhebung der Versicherungspflichtgrenze ( bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze JAEG ) eine Versicherungspflicht in der GKV eintreten würde. Das ergibt sich immer dann, wenn das Bruttogehalt durch die veränderte SV-Rahmengröße unter der Verdienstgrenze liegt. Auch bei einer Arbeitszeitverkürzung, etwa durch eine neue Teilzeitvereinbarung, kann das Gehalt unter die Entgeltgrenze "rutschen", wodurch ebenfalls theoretisch eine GKV-Versicherungspflicht eintritt.
Arbeitnehmer können sich dann auf Antrag von der eintretenden Versicherungspflicht befreien lassen und weiter in der PKV versichert bleiben. Diese Befreiung gilt dann entsprechend nur für die aktuell ausgeübte Tätigkeit.
Befreiung von der Versicherungspflicht für Studenten
Bis zum 25. Geburtstag können Studenten weiterhin in der kostenlosen Familienversicherung über die Eltern verbleiben. Eine Versicherungspflicht tritt in der Regel ab dem 25. Geburtstag ein.
Alle Studierenden können sich auf Antrag von der studentischen Pflichtversicherung in der GKV befreien lassen und sich für die Dauer des (weiteren) Studiums auch privat versichern. Das ist meist vor allem für Kinder von Beamten lukrativ, weil deren Eltern unter Umständen Zuschüsse ( Beihilfe) für die private Familienversicherung erhalten.
Im Normalfall ist die studentische Krankenversicherung (KVdS) eine günstige Möglichkeit, der allgemeinen Versicherungspflicht zu entsprechen, für die auch das BAföG-Amt Zuschüsse gewährt.
Befreiung von der Versicherungspflicht für Arbeitslose
Bei Arbeitslosigkeit bleibt die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung weiterhin bestehen.
Auch wenn für den Arbeitnehmer eine Befreiung der Versicherungspflicht vorliegt, entsteht bei Arbeitslosigkeit durch den Bezug von Arbeitslosengeld wieder eine erneute Versicherungspflicht. Wird kein erneuter Antrag auf Befreiung gestellt, muss eine gesetzliche Krankenkasse gewählt werden.
Befreiung von der Versicherungspflicht für Rentner
GKV-Pflichtversicherte Arbeitnehmer und deren familienverischerte Partner werden bei Renteneintritt und Erfüllung der Voraussetzungen automatisch auch pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht macht für diese versichertengruppe keinen Sinn.
Eine daraufhin erfolgte Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt dann rückwirkend zum Eintritt in die Altersrente, aber nur wenn bis dato keinerlei GKV-Leistungen in Anspruch genommen wurden. Ansonsten erfolgt die Befreiung erst ab beginn des Folgemonats nach Antrag.
Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 1 SGB IV