Aussteuerung bei Krankengeld
Als Aussteuerung bezeichnet man das Auslaufen der Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse. Dies tritt in der Regel dann ein, wenn der Anspruch darauf ausgelaufen ist.
Ausgangssituation
Krankengeld als Ersatz für das Arbeitseinkommen wird dann gezahlt, wenn ein Arbeitnehmer längerfristig erkrankt ist. Für sozialversicherungspflichtig angestellte Personen ist die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wie folgt geregelt: In den ersten sechs Wochen nach Erkrankung wird das Gehalt vom Arbeitgeber wie gewohnt gezahlt (sog. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Dauert die Erkrankung länger an, wird ab dem 43. Tag Krankengeld als Ersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung von der Krankenkasse gezahlt.
Die rechtlichen Regelungen zum Krankengeld sind im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) festgeschrieben. Demnach endet der Anspruch auf Krankengeld automatisch, wenn länger als 78 Wochen, also 19,5 Monate innerhalb von drei Jahren Krankengeld gezahlt wurde (§ 48 SGB V). Hier werden alle Zeiträume innerhalb der drei Jahre zusammengerechnet, in denen Krankengeld gezahlt wurde, auch wenn die Zahlung nicht am Stück erfolgte. Für die genaue Feststellung des dreijährigen Zeitraums werden sogenannte Blockfristen gebildet. Krankschreibungen von weniger als sechs Wochen sind von dieser Regelung nicht betroffen, da hier der Lohn wie gewohnt vom Arbeitgeber gezahlt wird und kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Treten innerhalb des Zeitraums von drei Jahren weitere Erkrankungen auf, kann der Zeitraum von 78 Wochen nicht verlängert werden.
Blockfristen bei Krankengeld
Blockfristen sind zu bilden, um den 3-Jahres-Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld besteht. Ausgangspunkt für die sogenannten Blockfristen ist der erstmalige Eintritt von Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit. Für jede Krankheit, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, ist eine eigene Blockfrist zu bilden, auch wenn der Krankengeldanspruch innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums nicht verlängert werden kann.
Beispiel:
Arbeitsunfähigkeit | Datum |
---|---|
Beginn der Arbeitsunfähigkeit am | 14.08.2021 |
Erstmaliger Eintritt von Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit am | 11.01.2017 |
1. Blockfrist: | 11.01.2017 – 10.01.2020 |
2. Blockfrist: | 11.01.2020– 10.01.2023 |
Der Beginn der aktuellen Arbeitsunfähigkeit fällt in die zweite Blockfrist. Damit spielt die Dauer der Krankengeldzahlung innerhalb der ersten Blockfrist für die erneute Krankschreibung wegen der derselben Krankheit keine Rolle. Für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 14.08.2021 besteht ein Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld, das von der Krankenkasse gezahlt wird, abzüglich möglicher Vorerkrankungszeiträume, in denen in der zweiten Blockfrist bereits Krankengeld gezahlt wurden.
Krankenversicherung nach Aussteuerung
Nach Zahlung von Krankengeld für die Dauer von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit endet der Anspruch auf Krankengeld automatisch und die Zahlung wird von der Krankenkasse eingestellt. Besteht die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auch nach Ende des Krankengeldbezugs über die 78 Wochen hinaus und kann er seine bisherige Arbeit nicht wieder aufnehmen, endet seine Mitgliedschaft als Pflichtversicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser Vorgang wird als Aussteuerung bezeichnet.
In der Regel informiert die zuständige Krankenkasse den erkrankten Arbeitnehmer zwei Monate vor Ende des Krankengeldanspruchs über die bevorstehende Aussteuerung. Der Versicherte hat nach Erhalt des Schreibens zwei Wochen Zeit, seinen Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung zu erklären. Bei Versäumnis dieser Frist wird der erkrankte Arbeitnehmer nach Ende seiner Mitgliedschaft als Pflichtversicherter automatisch als freiwilliges Mitglied weiterversichert (sog. Obligatorische Anschlussversicherung). Besteht allerdings ein Anspruch auf Familienversicherung, hat dieser Vorrang. Nach der Aussteuerung sichern sich die Betroffenen in der Regel durch Arbeitslosengeld oder Erwerbsminderungsrente finanziell ab.
Pflichtversicherung und freiwillige Mitgliedschaft in der GKV
Zu dem Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung gehören neben Rentnern, Arbeitslosen, Auszubildenden, Praktikanten und Studierenden auch Arbeitnehmer, deren Lohn die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet (für 2023: 66.600 Euro/Jahr). Arbeitnehmer teilen sich den Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 14,6 Prozent mit ihrem Arbeitgeber. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird ebenfalls je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Personen, die keinen Anspruch auf eine Mitgliedschaft als Pflichtversicherte in der GKV haben (beispielsweise Selbstständige), müssen sich freiwillig versichern. Das bedeutet, dass sowohl der gesetzlich festgeschriebene Beitragssatz (14 Prozent ohne Krankengeld-Anspruch) plus Zusatzbeitrag von den Versicherten allein zu erbringen ist.
Freiwillige Mitgliedschaft in der GKV nach Aussteuerung
Im Falle einer Aussteuerung bedeutet die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, dass der zuvor Pflichtversicherte den Beitragssatz von 14,6 Prozent, bzw. 14 Prozent (ohne Krankengeld-Anspruch) plus kassenindividuellem Zusatzbeitrag alleine zu entrichten hat. Denn wenn 78 Wochen Krankengeld innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren gezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer eine Abmeldung des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen.
Arbeitslosengeld oder Erwerbsminderungsrente nach Aussteuerung
Nach einer Aussteuerung kann ein Antrag auf Arbeitslosengeld sogar dann gestellt werden, wenn das alte Arbeitsverhältnis formal noch besteht. Eine Arbeitslosmeldung ist dennoch erforderlich.
In vielen Fällen ist die Beantragung von Arbeitslosengeld gegenüber der Erwerbsminderungsrente ratsam, da das Arbeitslosengeld in der Regel höher ist. Außerdem kann das Beziehen einer Erwerbsminderungsrente zu Abschlägen bei der Altersrente führen. In beiden Fällen werden die Beiträge zur Krankenversicherung aber in jedem Fall übernommen, entweder von der Bundesagentur für Arbeit oder dem Rentenversicherungsträger.
Arbeitslosengeld nach Aussteuerung gemäß Nahtlosigkeitsregelung
Die Nahtlosigkeitsregelung greift, wenn der Arbeitnehmer nach Ende des Anspruchs auf Krankengeld weiterhin arbeitsunfähig ist und die Erwerbsunfähigkeit droht. Wurde zu diesem Zeitpunkt noch kein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt bzw. hat der Rentenversicherungsträger noch nicht darüber entschieden, übt die Nahtlosigkeitsregelung eine Art Brückenfunktion aus. Bis zum Beginn der nachfolgenden Leistung, in der Regel bis zur Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung über die Erwerbsminderung und Zahlung von Erwerbsminderungsrente, wird das sog. Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit gezahlt und die alte Krankenversicherung besteht fort; die Beiträge übernimmt die Agentur für Arbeit. Ein Antrag auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit kann auch dann Erfolg haben, wenn das Arbeitsverhältnis formal noch besteht.
Die Nahtlosigkeitsregelung ist in § 145 SGB III festgeschrieben und sichert Menschen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu, „die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist“. Sinn und Zweck der Regelung ist es zu verhindern, dass sich Rentenversicherung, Krankenkasse und Agentur für Arbeit gegenseitig die Zuständigkeit zuschieben und versorgungsrechtliche Lücken entstehen.
Einmalzahlung nach Aussteuerung und Märzklausel
Der Anspruch auf Krankengeld endet nach 78 Wochen, also nach knapp anderthalb Jahren. Während der Zahlung des Krankengeldes gelten die Betroffenen als beitragsfrei in der Sozialversicherung. Wird das Krankengeld am Stück gezahlt kommt es deshalb nicht selten vor, dass im Kalenderjahr des Abmeldezeitpunkts (Ende des Anspruchs auf Krankengeld) keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden. Deshalb ist eine Einmalzahlung, die nach Ende des Krankengeldbezugs gezahlt wird, vollständig beitragsfrei. Wenn die Sonderzahlung zwischen dem 01.01. und 31.03. gezahlt wird, muss die Märzklausel beachtet werden. Denn dann kann die Einmalzahlung unter bestimmten Voraussetzungen dem Vorjahr zugeordnet werden.
Ruhen des Krankengeldes
Es gibt allerdings auch Fälle, in denen der Krankengeldbezug nur ruht. Dies gilt beispielsweise, wenn die Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen wird. Bezieht ein Kassenmitglied Übergangsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Versorgungskrankengeld oder Kurzarbeitergeld, werden die Krankengeldzahlungen ebenfalls vorübergehend eingestellt. Gleiches gilt auch, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenversicherung nicht mitgeteilt wird (Achtung: Meldefrist bis zu einer Woche nach Arbeitsunfähigkeitsbeginn).