Ausländische Arbeitnehmer
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Ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland angestellt sind, haben in der Sozialversicherung die gleichen Rechte wie inländische Arbeitnehmer. Damit müssen Arbeitnehmer aus dem In- und Ausland Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen.
Besonderheiten ergeben sich bei Arbeitnehmern die bei einem ausländischen Arbeitgeber angestellt und nach Deutschland für eine begrenzte Dauer entsandt werden. Diese sind in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig.