Aufzahlung
Eine so genannte Aufzahlung ist von den Versicherten immer dann zu leisten, wenn der Verkaufspreis eines Medikaments über dem Betrag liegt, den die Krankenkassen für ein Arznei- oder Hilfsmittel maximal übernehmen (Festbetrag). Liegt der Preis eines ärztlich verschriebenen Medikaments oder Hilfsmittels über dem Festbetrag, muss diese Differenz von den Versicherten als so genannte Aufzahlung getragen werden.
Aufzahlung vermeiden
Eine Befreiung von der Aufzahlung ist nicht möglich. Grundsätzlich kann sich der Versicherte auch für ein Medikament entscheiden, dessen Preis unter dem Festpreis liegt. Apotheken haben die Möglichkeit, das ärztlich verordnete Arzneimittel gegen ein wirkstoffgleiches, aber günstigeres Präparat auszutauschen. Auf diese Weise können Versicherte eine Aufzahlung vermeiden.
"aut idem"
Hat der Arzt den Austausch des Medikaments allerdings ausgeschlossen, indem er auf dem Rezept das Feld „aut idem“ durchstreicht, darf die Apotheke kein anderes Arzneimittel abgeben. Fällt für dieses Medikament eine Aufzahlung an, muss der Versicherte die Kosten tragen.
Die Aufzahlung ist zusätzlich zu der vorgeschriebenen Zuzahlung zu leisten. das gilt sogar dann, wenn eine Zuzahlungsbefreiung vorliegt.
Aufzahlung oder Zuzahlung
Mit der Aufzahlung nicht zu verwechseln ist die gesetzlich festgelegte Zuzahlung für Medikamente und Hilfsmittel.
Bei der Zuzahlung handelt es sich um eine finanzielle Selbstbeteiligung der Versicherten an den Kosten der Kassenleistungen. Im Gegensatz zur Aufzahlung ist die Zuzahlung gesetzlich festgelegt. Bei sozialen Härten greift im Falle der Zuzahlung die so genannte Belastungsgrenze. Wer diese gegenüber seiner Krankenkasse geltend machen kann, wird für jeweils ein Kalenderjahr von der gesetzlichen Zuzahlung befreit. Die Zuzahlungsbefreiung gilt aber nicht für eine eventuell fällige Aufzahlung. Diese ist unabhängig in jedem Fall zu leisten, wenn kein anderes wirkstoffgleiches und günstigeres Medikament anstelle dessen gekauft wird.