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Arznei- und Verbandmittel

Arznei- und Verbandmittel

Laut des Arzneimittelgesetzes (AMG) sind Arzneien Stoffe oder eine Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind. Ziel ist es Krankheiten zu heilen oder Krankheitserreger zu beseitigen.

Im weiteren Sinne dienen Arzneien auch dazu den Zustand und die Funktionen des Körpers zu erkennen und zu beeinflussen oder vom menschlichen Körper erzeugte Wirkstoffe zu ersetzen (§2 Abs. 1 AMG). Alle Versicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln sowie auf Versorgung mit Verbandmitteln sowie Harn- und Blutteststreifen.

Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für verordnete Arzneimittel bis zu einem Festpreis, abzüglich gesetzlich festgelegter Zuzahlungen. Für Arznei- und Verbandmittel ohne Festbetrag übernimmt die Krankenkasse die gesamten Kosten, abzüglich der Zuzahlungen durch den Versicherten.

Die Zuzahlung beträgt 10 % des Abgabepreises oder des Festpreises, mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro. Versicherte unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung befreit. Damit Versicherte durch die Zuzahlung nicht unverhältnismäßig stark belastet werden, ist die Zuzahlung nur bis zur Höhe der Belastungsgrenze zu entrichten.

 

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