Arbeitslosengeld (ALG)
Arbeitslosengeld bezeichnet im weiteren Sinn finanzielle Leistungen, die bei Arbeitslosigkeit gezahlt werden. Zu unterscheiden sind dabei das Arbeitslosengeld, auch Arbeitslosengeld I (ALG I) genannt, und das Arbeitslosengeld II (ALG II oder „Hartz IV“). Trotz ähnlicher Bezeichnung handelt es sich um zwei komplett unterschiedliche Leistungen.
Arbeitslosengeld I
Bei dem Arbeitslosengeld, welches in Abgrenzung zum Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) häufig als Arbeitslosengeld I (kurz: ALG I/ALG 1) bezeichnet wird, handelt es sich um eine Leistung der Arbeitslosenversicherung (Versicherungsleistung), die Arbeitnehmern nach dem Ende ihrer Beschäftigung zur sozialen Absicherung gewährt wird. Das Arbeitslosengeld soll das Arbeitsentgelt, welches infolge des Beschäftigungsverlusts nicht mehr erzielt wird, teilweise ersetzen. Damit lässt sich das ALG I den Entgeltersatzleistungen zuordnen. Die rechtliche Grundlage bildet das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Zuständig ist die Agentur für Arbeit.
Finanziert wird das Arbeitslosengeld I aus der Arbeitslosenversicherung, in die Arbeitnehmer während ihrer Beschäftigung in Form von Beiträgen einzahlen (beitragsfinanzierte Leistung).
Anspruchsvoraussetzungen ALG I
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt gemäß §§ 136 ff. SGB III voraus:
- Arbeitslosigkeit
- persönliche Arbeitslosmeldung
- Erfüllung der Anwartschaftszeit (Versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 12 Monaten innerhalb einer Rahmenfrist von 30 Monaten vor Arbeitslosmeldung)
Höhe des Arbeitslosengeldes bei ALG I
In welcher Höhe das Arbeitslosengeld I gezahlt wird, ist abhängig vom letzten Arbeitsentgelt: Versicherte ohne Kinder erhalten 60 Prozent ihres letzten Nettogehalts, für Versicherte mit Kindern liegt das ALG I bei 67 Prozent des letzten Nettoentgelts.
Vorhandendes Vermögen und Ersparnisse des Leistungsbeziehers bleiben dabei außer Betracht, mindern den Leistungsanspruch also nicht.
Eine Nebentätigkeit ist beim Bezug von Arbeitslosengeld begrenzt möglich: Leistungsbezieher können weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Ein durch Nebentätigkeit erzieltes Einkommen wird bis zu einer Höhe von 165 Euro pro Monat nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet (Freibetrag). Liegt der Nebenverdienst über dieser Grenze, wird das Arbeitslosengeld entsprechend gekürzt. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden oder mehr, besteht wegen fehlender Arbeitslosigkeit kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld.
Anspruchsdauer für ALG I
Wie lange Arbeitslosengeld I gezahlt wird, hängt zum einen von der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Arbeitslosmeldung und zum anderen von dem Lebensalter ab. Ausgehend von diesen beiden Aspekten sieht das Gesetz eine Bezugsdauer zwischen 6 Monaten und 24 Monaten vor. Näheres regelt § 147 SGB III.
Sozialversicherung und Krankenkassenbeitrag bei ALG I
Bezieher von ALG I sind in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung pflichtversichert und bleiben bei der bisherigen gesetzlichen Krankenkasse versichert. Die Beiträge werden von der Bundesagentur für Arbeit vollständig übernommen. Wer zuvor privat krankenversichert war, kann auch weiterhin privat versichert bleiben, die Agentur für Arbeit übernimmt dann einen Zuschuss zum Versicherungsbeitrag. Eventuell ist ein Wechsel in die GKV möglich.
Wer Arbeitslosengeld erhält, ist auch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert – vorausgesetzt im letzten Jahr vor dem Leistungsbeginn bestand zumindest kurzzeitig eine Rentenversicherungspflicht (sogenannte Vorversicherung). Ist dies nicht der Fall, kann die Pflichtversicherung beantragt werden. In beiden Fällen trägt die Agentur für Arbeit die Beiträge in voller Höhe. Allerdings werden die Beiträge nur auf der Grundlage von 80 Prozent des letzten Bruttoarbeitsentgelts berechnet. Die Zeit des ALG I-Bezugs zählt als Versicherungszeit.
Empfänger von Arbeitslosengeld sind, wenn sie einer Aufforderung der Arbeitsagentur nachkommen und deshalb zum Beispiel an einem Bewerbungsgespräch teilnehmen, in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Arbeitslosengeld II
Das Arbeitslosengeld II, kurz: ALG II/ALG 2, umgangssprachlich als Hartz IV/ Hartz 4 bezeichnet, ist in Deutschland die Grundsicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Mit dieser Leistung sollen der Lebensunterhalt abgesichert und ein würdevolles Leben ermöglicht werden. Arbeitslosengeld II soll damit ein menschenwürdiges Existenzminimum garantieren.
Anders als das Arbeitslosengeld I ist das Arbeitslosengeld II keine beitragsfinanzierte Versicherungsleistung, sondern eine steuerfinanzierte Leistung des Staates. Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bildet die rechtliche Grundlage.
Anspruchsvoraussetzungen
Für den Bezug von Arbeitslosengeld II müssen folgende Voraussetzungen gemäß §§ 7 ff. SGB II vorliegen:
- Vollendung des 15. Lebensjahres und kein Überschreiten der Altersgrenze für gesetzliches Rentenalter
- Erwerbsfähigkeit (Arbeit von mindestens 3 Stunden täglich möglich)
- Hilfebedürftigkeit (Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend gesichert)
- gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Um Arbeitslosengeld II zu erhalten, muss außerdem ein Antrag beim zuständigen Jobcenter gestellt werden (§ 37 SGB II).
Höhe von Hartz IV
Die individuelle Höhe des Arbeitslosengeldes II ist von mehreren Faktoren abhängig. Ausgangspunkt bildet der sogenannte Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes, welcher unter anderem Bedarfe für Nahrungsmittel, Kleidung, Hausrat und kulturelle Aktivitäten umfasst. Der konkrete Regelbedarf richtet sich wiederum nach der jeweiligen Regelbedarfsstufe. Dabei ist unter anderem zu differenzieren zwischen Alleinstehenden/Alleinerziehenden, Bedarfsgemeinschaften, Jugendlichen und Kindern unterschiedlichen Alters.
Zusätzlich übernimmt das Jobcenter die Kosten für Unterkunft und Heizung. Daneben können auch Mehrbedarfe oder einmalige Leistungen gewährt werden.
Da Hartz IV nur bei Bedürftigkeit gewährt wird, werden Vermögen und Einkommen auf den Leistungsanspruch angerechnet, wenn Freibeträge überschritten werden.
Als Sanktion bei bestimmten Pflichtverletzungen kann die Leistung außerdem gekürzt werden.
Anspruchsdauer
Da durch Arbeitslosengeld II eine Grundsicherung zum Leben sichergestellt und das Existenzminimum gewährleistet wird, gibt es keine Höchstbezugsdauer. Hartz IV wird also ohne eine zeitliche Obergrenze gewährt. Während des Bezugs von ALG II müssen die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Bedürftigkeit, dauerhaft vorliegen.
Sozialversicherung und Sozialversicherungsbeiträge
Die Art der Krankenversicherung ändert sich durch den Bezug von Arbeitslosengeld II in der Regel nicht: Wer zuvor gesetzlich krankenversichert war, wird versicherungspflichtig in der GKV und bleibt weiter bei der bisherigen gesetzlichen Krankenkasse versichert. Die Beiträge werden vom Jobcenter übernommen. Personen, die zuvor privat krankenversichert waren, bleiben dies weiterhin. In diesem Fall zahlt das Jobcenter einen Zuschuss zum Versicherungsbeitrag. Gegebenenfalls ist ein Wechsel in die GKV möglich.
Ähnliches gilt für die Pflegeversicherung – die Beiträge werden vom Jobcenter an die Pflegekasse gezahlt.
Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für Hartz IV-Empfänger seit 1. Januar 2011 nicht mehr. Seitdem werden für Leistungsbezieher auch keine Rentenbeiträge mehr abgeführt. Die Zeit des Leistungsbezuges wird aber als Anrechnungszeit berücksichtigt.
Arbeitslose Personen, die ALG II beziehen, sind außerdem in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn sie einer Aufforderung des Jobcenters nachkommen und dort zum Beispiel einen Termin wahrnehmen, ein Vorstellungsgespräch haben oder an einer Weiterbildung teilnehmen.