Arbeitseinkommen
Das Sozialgesetzbuch definiert das Arbeitseinkommen als den aus allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelten Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit.
Das Arbeitseinkommen dient als Bemessungsgrundlage, um die SV-Beiträge von versicherungspflichtigen Selbstständigen zu berechnen. Im Gegensatz dazu spricht man bei abhängig Beschäftigten von Arbeitsentgelt. Das jährliche Arbeitseinkommen bildet für Selbstständige die Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge.
Rechtliche Grundlagen
Die sozialrechtlichen Grundlagen zum Arbeitseinkommen werden durch das SGB IV § 15 festgelegt. Die Rechtsvorschrift trat am 1. Juli 1977 in Kraft und gilt seit dem 1. Januar 1991 auch für die neuen Bundesländer. Ab dem 1. Januar 1995 wurde der Paragraf außerdem dahingehend geändert, dass sich das Arbeitseinkommen nun vollständig auf den nach dem Einkommenssteuerrecht ermittelten Begriff des Gewinns aus einer selbstständigen Tätigkeit bezieht. Maßgebend ist der Einkommenssteuerbescheid, aus welchem die Höhe des Arbeitseinkommens von Sozialversicherungsträgern entnommen wird.
Arbeitseinkommen in der Sozialversicherung
Das Arbeitseinkommen spielt in verschiedenen Bereichen der Sozialversicherung eine Rolle. Es dient unter anderem dazu:
- die Beitragszahlungen für rentenversicherungspflichtige Selbstständige zu berechnen
- den Jahresarbeitsverdienst im Bereich der Gesetzlichen Unfallversicherung zu ermitteln
- zu prüfen, ob die Hinzuverdienstgrenze von Rentenbeziehern wegen Erwerbsminderung überschritten wurde
- die Höhe der Beiträge für freiwillig Krankenversicherte zu berechnen
- zu prüfen, ob die Hinzuverdienstgrenze für Altersfrührentner überschritten wurde
Einkunftsarten und Arbeitseinkommen
Für die Ermittlung des Arbeitseinkommens werden nur bestimmte Einkünfte der Selbstständigen herangezogen. Zu den relevanten Einkunftsarten zählen:
- Verdienste aus Forst- und Landwirtschaft
- Verdienste aus dem Gewerbebetrieb
- Verdienste aus selbstständiger Tätigkeit
Laut § 15 des Vierten Sozialgesetzbuch werden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Einkommen aus Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte hingegen nicht zur Ermittlung des Arbeitseinkommens herangezogen. Außerdem gelten für nicht buchführungspflichtige Landwirte besondere Einheitswerte.