Arbeitgeberpflichten
Bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis (regelmäßiges monatliches Einkommen liegt über 520 Euro) ergeben sich rechtliche Verpflichtungen für den Arbeitgeber.
Hinsichtlich der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Aufteilung der Beitragskosten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Parität) zentral.
Der Beitragssatz liegt bei 14,6 Prozent, die je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber übernommen werden. Auch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird seit 2019 zu 50 Prozent vom Arbeitgeber getragen.
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Die Arbeitgeberpflichten
Die Pflichten des Arbeitgeber teilen sich in Haupt- und Nebenpflichten auf. Zu den Arbeitgeberpflichten in der Sozialversicherung gehören unter anderem
- Die Lohnzahlungspflicht (Die Auszahlung des Lohns an de Mitarbeiter für dessen Arbeitsleistung)
- Die Beschäftigungspflicht erlaubt dem Arbeitnehmer eine vertragliche Beschäftigung mit entsprechender Vergütung
- Fürsorgepflichten wie die Pflich zum Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers oder die von Persönlichkeitsrechten der Mitarbeiter
- den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die entsprechenden Einzugsstellen der Krankenkassen abführen
- Meldungen wie z.B. die Meldung zur Sozialversicherung vornehmen sowie
- auf Verlangen der Krankenkasse eine Verdienstbescheinigung ausstellen, auf deren Grundlage die Krankenkasse u.a. das Krankengeld berechnet.
- Die Möglichkeit einen Betriebsrat im Unternehmen/Betrieb zu gründen, muss möglich sein
Die Verletzung der Arbeitgeberpflichten
Wenn der Arbeitgeber seine Pflichten grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich verletzt, z.B. den Lohn nicht auszahlt, kann der Beschäftigte seine Arbeit rechtskräftig einstellen und ist nicht an die Pflicht zur Arbeitsleistung des Arbeitsvertrages gebunden.