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Allgemeiner Beitragssatz

Allgemeiner Beitragssatz

Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist derjenige Anteil des Arbeitsentgelts, der einheitlich von allen Mitgliedern aller Krankenkassen an die Krankenversicherung abgeführt wird. Darüber hinaus können die gesetzlichen Krankenkassen einen Zusatzbeitrag festlegen, der sich je nach Kasse unterscheiden kann.

Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze

Der allgemeine Beitragssatz wird in Prozent angegeben. Die Höhe des Krankenkassenbeitrags ergibt sich aus dem Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen. Das heißt, die Beitragshöhe ist vom jeweiligen Einkommen des Versicherten abhängig und steigt mit dem Einkommen an. Damit richten sich die real gezahlten Beiträge nach dem Gehalt der Pflichtversicherten, also dem Bruttoeinkommen oder der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung.

Zu den beitragspflichtigen Einkommen zählen zudem Sachbezüge und Versorgungsbezüge, wie zum Beispiel eine Betriebsrente. Allerdings werden bei den Berechnungen nur Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Diese Grenze dient zur Deckelung des Höchstbeitrags und gilt sowohl für pflichtversicherte als auch für freiwillig Versicherte. Dieses Jahr befindet sich die Beitragsbemessungsgrenze bei 4.987,50 Euro im Monat (Stand 2023).

Eine weitere relevante Rechengröße ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG). Diese wird auch Versicherungspflichtgrenze genannt und gibt an, ab welchem Einkommen die Pflichtversicherung in der GKV endet. Dann können sich die Mitglieder entscheiden, ob sie sich in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern möchten oder eine private Krankenversicherung abschließen wollen. 

Allgemeiner und ermäßigter Beitragssatz

In der GKV wird weiterhin zwischen dem allgemeinen und ermäßigten Beitragssatz unterschieden. Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt für alle Arbeitnehmer und Selbstständige, die einen Anspruch auf Krankengeld haben. Das heißt, dass im Krankheitsfall die Lohnfortzahlung bis zu sechs Wochen fortgesetzt wird oder die Versicherten Anspruch auf Zahlung einer anderen versicherungspflichtigen Sozialleistung (§ 241 SGB V) haben.

Rentner die eine Rentenversicherung abgeschlossen haben müssen ebenfalls den allgemeinen Beitrag von 14,6 Prozent bezahlen. Dabei wird die Hälfte (7,3 %) von der Rentenversicherung übernommen. Menschen die eine Teilrente  oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, haben während einer Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld und müssen somit den allgemeinen Beitragssatz bezahlen.

Für freiwillig versicherte Selbstständige, die auf einen Krankengeldanspruch verzichten sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent (Stand 2022).

Parität beim allgemeinen Beitrag

Parität meint die gleichmäßige Verteilung der Kosten des Krankenkassenbeitrags. Der Beitragssatz ist einheitlich bei allen gesetzlichen Krankenkassen und vom Gesetzgeber festgelegt. Er setzt sich je zur Hälfte aus einem Arbeitgeber- und einem Arbeitnehmeranteil von je 7,3 Prozent zusammen (AN-Anteil = 7,3%, AG-Anteil = 7,3%, Stand 2020) und beträgt insgesamt 14,6%.

Darüber hinaus gibt es den kassenindividuellen Zusatzbeitrag, der von den gesetzlichen Krankenkassen festgelegt wird. Diese Beiträge sind jeweils zu 50 Prozent vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Die Parität gilt natürlich auch für pflichtversicherte Rentner, da diese den allgemeinen Beitragssatz leisten.

Entwicklung des allgemeinen Beitragssatz

Der allgemeine Beitragssatz hat sich in den letzten Jahren wie folgt entwickelt:
 

Jahr allgemeiner Beitragssatz
2024 14,6% (AN-Anteil 7,3%, AG-Anteil 7,3%)
2023 14,6% (AN-Anteil 7,3%, AG-Anteil 7,3%)
2022 14,6% (AN-Anteil 7,3%, AG-Anteil 7,3%)
2021 14,6% (AN-Anteil 7,3%, AG-Anteil 7,3%)
2020 14,6% (AN-Anteil 7,3%, AG-Anteil 7,3%)
2019 14,6% (AN-Anteil 7,3%, AG-Anteil 7,3%)
2018 14,6% (AN-Anteil 7,3%, AG-Anteil 7,3%)
2017 14,6% (AN-Anteil 7,3%, AG-Anteil 7,3%)
2016 14,6% (AN-Anteil 7,3%, AG-Anteil 7,3%)
2015 14,6% (AN-Anteil 7,3%, AG-Anteil 7,3%)
2014 15,5% (AN-Anteil 8,2%, AG-Anteil 7,3%)

 

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