Abwicklung
Wird eine gesetzliche Krankenkasse wegen Liquidation ( zum Beispiel bei drohender Insolvenz oder groben Rechtsverstößen) geschlossen, erhält sie vorübergehend für den Verlauf des Liquidationsverfahrens den Rechtsstatus "Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung" (KöRiA). Auch nach Ende der regulären Geschäftstätigkeit bleibt die Krankenkasse als Rechtssubjekt bestehen.
Aufgaben und Pflichten einer Krankenkasse in Abwicklung
• Abarbeiten von Rechnungen der Leistungserbringer, insbesondere aus dem Ausland
• Bearbeitung von Fällen im Insolvenzbereich
• Vollstreckungsmaßnahmen gegen Beitragsschuldner
• Kontenklärung für die Rentenversicherung auf Anfrage von Versicherten
• Verfolgung von Schadenersatzansprüchen
Für das gesamte Liquidationsverfahren ist die Einhaltung von Rechtsbestimmungen vorgeschrieben, wie sie im § 155 SGB V festgelegt sind. Zu den dort niedergelegten Pflichten einer Abwicklungskasse gehört das regelmäßige Erstellen von Schließungsberichten.
Personal und Vorstand
Krankenkassen in Abwicklung beschäftigen kein eigenes Personal. Für die sich seit 2011 bzw 2012 in Abwicklung befindenden City BKK und BKK für Heilberufe ist ein gemeinsamer Abwicklungsvorstand eingesetzt. Dieser wird durch einen Beirat unterstützt, der sich aus Vorstandsvorsitzenden von anderen Betriebskrankenkassen und einem Vertreter des GKV-Spitzenverbandes zusammensetzt. Weiterhin beteiligen sich BKK-Landesverbände an der Unterstützung.
Laufende Kosten und Haftung
Reicht das Restvermögen einer Kasse in Liquidation nicht für den laufenden Abwicklungsbetrieb aus, sind ie übrigen Krankenkassen der gleichen Kassenart in der Pflicht, die Kosten für den laufenden Betrieb zu decken.
Die Übernahme laufender Zahlungsverpflichtungen durch die anderen Kassen derselben Kassenart ist auf einen Maximalwert begrenzt. Dieser liegt laut § 3 Abs. 1 KKInsoV bei 2,5 Prozent der jährlichen Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für alle Kassen dieser Kassenart.
Die Haftung für alle Verbindlichkeiten ist in der„Verordnung zur Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse“ (KKInsoV) geregelt.