Abfindungen
Abfindungen sind arbeitsrechtlich verankerte einmalige Zahlungen von Arbeitgebern an Arbeitnehmer. Als arbeitsrechtliches Instrument finden sie meist bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen ihre Anwendung.
Anspruch auf Abfindung
Einen grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch auf Abfindungszahlungen gibt es nicht.
Einzig in den Fällen, wo Abfindungen in Sozialplänen, Tarifverträgen oder einzelnen Arbeitsverträgen vereinbart sind, können Arbeitnehmer einen Abfindungsanspruch nach den dort niedergelegten Bedingungen geltend machen.
Soll ein Wertguthaben ausgezahlt werde, weil eine Wertguthabenvereinbarung besteht, ist diese nicht als Abfindung anzusehen.
Abfindung und Sozialversicherung
Zur Beantwortung der Frage, ob eine Abfindung beitragsfrei oder SV-beitragspflichtig ist, kommt es aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht auf den Grund für die Zahlung der Abfindung an. Hierbei werden drei verschiedene Modelle unterschieden.
Abfindung bei Beschäftigungsende
Eine Abfindung können Arbeitgeber ihrem Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und Wegfall der Verdienstmöglichkeit zahlen.
Alternativ können Arbeitgeber nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung anbieten.
Derartige Abfindungen anlässlich des Beschäftigungsendes zählen nicht zum Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers und sind damit beitragsfrei, so dass keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erhoben werden.
Abfindungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche
Als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV zählen Abfindungen, die zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche gezahlt werden, selbst wenn sie erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden. Auf die Bezeichnung des Arbeitgebers kommt es dabei nicht an.
Dazu gehören:
- Abgeltung rückständiger Entgeltfortzahlungen
- Abfindungen bei Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrages
- Urlaubsabgeltungen für zustehende, noch nicht genommene Urlaubstage
- Abfindung in Höhe des Nettogehalts bei Umwandlung einer fristlosen in eine fristgerechte Kündigung (Kündigungsschutzprozess)
Für diese Art der Abfindungen sind SV-Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten.
Abfindung bei Weiterbeschäftigung
Arbeitnehmern kann eine Abfindung auch dann gezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis weiter fortbestehen soll. In diesem Fällen zählen die Abfindungen zum Arbeitsentgelt und sind daher beitragspflichtig.
In Betracht kommen solche Abfindungen bei:
- Umwandlung eines Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses in eine Teilzeitbeschäftigung
- Wegfall oder Herabsetzung von Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gewinnbeteiligung)
- Versetzung in einen anderen Betriebsteil, auf einen schlechter bezahlten oder geringer qualifizierten Arbeitsplatz
SV-Beiträge auf Abfindungen
Freiwillig Versicherte
Bei Personen, die freiwillig gesetzlich versichert sind, werden Abfindungen, die als Entschädigung für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge zugrunde gelegt.