Hauptregion der Seite anspringen
zurück zu den Kriterien | zurück zum Krankenkassentest

Wahltarif Krankengeld für Selbstständige

Testergebnisse sortieren nach:
  • Für freiwillig versicherte Selbstständige bietet die AOK Baden-Württemberg bietet die AOK Baden-Württemberg in Ergänzung zum gesetzlichen Krankengeld einen bedarfsgerechten Krankengeld-Wahltarif an.2 Tarife werden angeboten: Der Tarif KG 22 steht hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen, sowie unständig und kurzzeitig Beschäftigten zur Wahl. Der Tarif KG 15 ist auf die individuellen Bedürfnisse von Künstlern und Publizisten ausgerichtet.
  • Hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, Künstler und Publizisten sowie unständig und kurzzeitig Beschäftigte können bei der AOK Bayern einen AOK-Krankengeld-Wahltarif als Ergänzung zum gesetzlichen Krankengeld wählen. Der Tarif KG 22 steht hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen, sowie unständig und kurzzeitig Beschäftigten zur Wahl. Der Tarif KG 15 ist auf die individuellen Bedürfnisse von Künstlern und Publizisten ausgerichtet.
  • Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, Künstler und Publizisten sowie unständig und kurzzeitig Beschäftigte können bei der AOK Bremen/Bremerhaven einen AOK-Krankengeld-Wahltarif als Ergänzung zum gesetzlichen Krankengeld wählen. Welche Tarifoptionen gibt es? Der Tarif KG 22 steht hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen, sowie unständig und kurzzeitig Beschäftigten zur Wahl. Der Tarif KG 15 ist auf die individuellen Bedürfnisse von Künstlern und Publizisten ausgerichtet.
  • Freiwillig Versicherte, die das gesetzliche Krankengeld ab der siebten Woche gewählt haben, können mit dem AOK-Wahltarif KG deutlich früher Krankengeld beziehen. Beim AOK-Wahltarif KG 22 als Absicherung für hauptberuflich Selbstständige sowie unständig und kurzzeitig beschäftigte Arbeitnehmer erhält man bereits ab dem 22. bis zum 42. Tag bis zu 70 % des ausgefallenen Bruttoeinkommens. Die Prämie beträgt 1,25 % der beitragspflichtigen Einnahmen.
  • Die AOK Niedersachsen bietet Krankengeld-Wahltarife für Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind (Krankengeldanspruch vom 22. Tag bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeitund) und für dem KSVG versicherte Künstler und Publizisten (Krankengeldanspruch vom 15. Tag bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit) an.
  • Selbständige sowie unständig und kurzfristig Beschäftigte der AOK Nordost haben einen Krankengeldanspruch aus dem AOK-Krankengeld-Wahltarif vom Beginn der vierten Woche bis zum Ende der sechsten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Das Wahltarif-Krankengeld beträgt 70 % des Arbeitseinkommens, aus dem die Prämie berechnet wurde, begrenzt auf das gesetzliche Höchstkrankengeld.
  • Für Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind bietet die AOK NordWest Krankengeld-Wahltarife an.
  • Der Krankengeld-Wahltarif der AOK PLUS enthält folgende zwei Tarifausprägungen: - Der Tarif KG 22 mit Krankengeld ab dem 22. bis zum 42. Tag steht hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen, sowie unständig und kurzzeitig Beschäftigten zur Wahl. Der Tarif KG 15 mit Krankengeld ab dem 15. bis zum 42. Tag ist auf die individuellen Bedürfnisse von Künstlern und Publizisten ausgerichtet.
  • Mit dem AOK-Krankengeld-Wahltarif stehen viele Versicherte im Krankheitsfall finanziell besser da, verglichen mit dem gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld. Als individuelle Ergänzung zum gesetzlichen Krankengeld schließen Sie eine finanzielle Lücke, bis das gesetzliche Krankengeld gezahlt wird. Mit dem Krankengeld-Wahltarif können Versicherte der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland bis zu 70 Prozent Ihres Einkommens im Falle einer Arbeitsunfähigkeit absichern.
  • Einen Krankengeld-Wahltarif können Mitglieder der AOK Rheinland/Hamburg, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres wählen.
  • Einen Krankengeld-Wahltarif können Mitglieder der AOK Sachsen-Anhalt, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres wählen.
  • Die Audi BKK bietet - hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V), - unständig Beschäftigten (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V), einen Tarif zur Aufstockung des Krankengeldes sofern diese das gesetzli-che Krankengeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 SGB V oder § 46 Satz 3 SGB V gewählt haben und - nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) versicherten, selbständigen Künstlern und Publizisten einen Tarif zur Wahl des Krankengeldes vom 15. bis zum 42. Tag an.
  • Selbstständigen sowie unständig und kurzzeitig Beschäftigten können mit dem Wahltarif Krankengeld Premium der BAHN-BKK das gesetzliche Krankengeldes bis zu 70 Prozent ihres tatsächlichen Arbeitseinkommens aufstocken. Künstler oder Publizist können sich für eine Arbeitsunfähigkeit vom 15. bis 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit absichern.
  • Wahltarife Krankengeld nach SGB V § 53 (6) werden von der BARMER angeboten. Ergänzungstarif KGS22 für Selbständige ist wählbar in Kombination mit dem gesetzlichen Krankengeld. - Beginn der Krankengeldzahlung ab dem 22. Tag bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit - Prämie: 1,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen zur Krankenversicherung, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze
  • Die BERGISCHE bietet hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen und unständig Beschäftigten einen Tarif zur Aufstockung des Krankengeldes, sofern diese das gesetzliche Krankengeld gewählt haben und nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) versicherten, selbständigen Künstlern und Publizisten einen Tarif zur Wahl des Krankengeldes vom 15. bis zum 42. Tag an.
  • Die Bertelsmann BKK bietet hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen (§ 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V) und unständig Beschäftigten (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 SGB V) einen Tarif zur Aufstockung des Krankengeldes und nach dem KSVG versicherten Künstlern und Publizisten einen Tarif zur Wahl des Krankengeldes von 15. bis zum 42. Tag an.
  • Freiwillige Mitglieder, die selbständig sind, und Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes haben, können mit Anspruch auf Krankengeld vom 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit an versichert werden, wenn sie einen entsprechenden Wahltarif nach § 34 dieser Satzung gewählt haben oder wenn Sie gegenüber der BIG direkt gesund erklärt haben, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Künstler nach dem KSVG können mit Anspruch auf Krankengeld für den 15. bis 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit an versichert werden, wenn sie einen entsprechenden Wahltarif nach § 35 dieser Satzung gewählt haben.
  • Die BKK Akzo Nobel Bayern bietet hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen, unständig Beschäftigten, einen Tarif zur Aufstockung des Krankengeldes und nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) versicherten Künstlern und Publizisten einen Tarif zur Wahl des Krankengeldes vom 15. bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit an.
  • Die BKK Diakonie bietet hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen , unständig Beschäftigten, einen Tarif zur Aufstockung des Krankenhausgeldes sofern diese das gesetzliche Krankengeld gewählt haben und nach dem KSVG versicherten, selbstständigen Künstlern und Publizisten einen Tarif zur Wahl des Krankengeldes von 15. bis zum 42. Tag an.
  • Die BKK_DürkoppAdler bietet hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen und unständig Beschäftigten einen Tarif zur Aufstockung des Krankengeldes, sofern diese das gesetzliche Krankengeld gewählt haben, und nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versicherten, selbständigen Künstlern und Publizisten einen Tarif zur Wahl des Krankengeldes vom 15. bis zum 42. Tag an.
  • Die BKK Euregio bietet den in § 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von Krankengeld zur Wahl an, den in § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB V genannten Mitgliedern bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres. Anspruch auf Krankengeld nach diesen Tarifen haben Mitglieder, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Eine auf Kosten der Krankenkasse stationäre Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung (§ 40 Abs. 2 SGB V, § 41 SGB V oder Vorsorgeeinrichtung (§§ 23 Abs. 4 SGB V, 24 SGB V) steht der Arbeitsunfähigkeit hierbei gleich.
  • Die BKK exklusiv bietet den in § 53 Absatz 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von Krankengeld zur Wahl an, den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB V genannten Mitgliedern bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Mitglieder, die über eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 SGB V einen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld haben, können keinen Wahltarif wählen, der einen Krankengeldanspruch nach dem 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit vorsieht, welcher in Art und Umfang dem gesetzlichen Krankengeld vergleichbar ist.
  • Die BKK Faber-Castell & Partner bietet hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V), und unständig Beschäftigten (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V) einen Tarif zur Aufstockung des Krankengeldes und nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) versicherten Künstlern und Publizisten einen Tarif zur Wahl des Krankengeldes von 15. bis zum 42. Tag an.
  • Die BKK firmus bietet hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen (§ 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V) und unständig Beschäftigten (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 SGB V) einen Tarif zur Aufstockung des Krankengeldes, sofern diese das gesetzliche Krankengeld nach § 44 ABS. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 SGB V oder § 46 Satz 3 SGB V gewählt haben. Außerdem bietet die BKK firmus nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) versicherten, selbstständigen Künstlern und Publizisten einen Tarif zur Wahl des Krankengeldes von 15. bis zum 42. Tag an.
  • Die BKK Freudenberg bietet hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen (§ 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V)und unständig Beschäftigten (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 SGB V) einen Tarif zur Aufstockung des Krankengeldes und nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) versicherten Künstlern und Publizisten einen Tarif zur Wahl des Krankengeldes von 15. bis zum 42. Tag an.
  • Für Selbstständige, unständig Beschäftigte und Beschäftigte mit einem befristeten Arbeitsverhältnis unter 10 Wochen bietet die BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER ihren Mitgliedern das Extra Krankengeld an. Es gibt den Wahltarif Krankengeld für Selbständig tätige und unständig/kurzzeitig Beschäftigte mit Krankengeldbezug ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit sowie mit Krankengeld ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit bis maximal zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit für Künstler und Publizisten.
  • Die BKK Herkules bietet hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V)und unständig Beschäftigten (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 SGB V), einen Tarif zur Aufstockung des Krankengeldes sofern diese das gesetzliche Krankengeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 SGB V oder § 46 Satz 3 SGB V gewählt haben und nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) versicherten, selbständigen Künstlern und Publizisten einen Tarif zur Wahl des Krankengeldes vom 15. bis zum 42. Tag an.
  • Die Betriebskrankenkasse bietet hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen (§ 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V), unständig Beschäftigten (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 SGB V), einen Tarif zur Aufstockung des Krankengeldes und nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) versicherten Künstlern und Publizisten einen Tarif zur Wahl des Krankengeldes von 15. bis zum 42. Tag an.
  • Die bkk melitta hmr bietet hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen (§ 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V) und unständig Beschäftigten (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 SGB V)einen Tarif zur Aufstockung des Krankengeldes und nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) versicherten Künstlern und Publizisten einen Tarif zur Wahl des Krankengeldes von 15. bis zum 42. Tag an.
  • Die mkk bietet Selbstständigen Tarife zur Zahlung von Krankentagegeld zur Wahl an, soweit diese zum Zeitpunkt des erstmaligen Vertragsabschlusses das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Die BKK PFAFF bietet hauptberuflich Selbstständigen Tarife zur Zahlung von Krankengeld zur Wahl an.
  • Die BKK Pfalz bietet hauptberuflich Selbstständigen Tarife zur Zahlung von Krankengeld zur Wahl an.
  • Die BKK ProVita bietet Selbstständigen Tarife zur Zahlung von Krankengeld zur Wahl an.
  • Die BKK Public bietet - hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V), - unständig Beschäftigten (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V), einen Tarif zur Aufstockung des Krankengeldes sofern diese das gesetzliche Krankengeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 SGB V oder § 46 Satz 3 SGB V gewählt haben und - nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) versicherten, selbständigen Künstlern und Publizisten einen Tarif zur Wahl des Krankengeldes von 15. bis zum 42. Tag an.
  • Die BKK SBH bietet hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen (§ 44 Abs.2 Nr. 2 SGB V)und unständig Beschäftigten (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 SGB V) einen Tarif zur Aufstockung des Krankengeldes und nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) versicherten Künstlern und Publizisten einen Tarif zur Wahl des Krankengeldes vom 15. bis zum 42. Tag an.
  • Die BKK Scheufelen bietet Selbstständigen Tarife zur Zahlung von Krankengeld zur Wahl an.
  • Die BKK Technoform bietet Selbstständigen Wahltarife zur Zahlung von Krankengeld an
  • Die BKK Textilgruppe Hof bietet Selbstständigen Tarife zur Zahlung von Krankengeld zur Wahl an.
  • Die BKK VDN bietet hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen und unständig Beschäftigten einen Tarif zur Aufstockung des Krankengeldes, sofern diese das gesetzliche Krankengeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 SGB V oder § 46 Satz 4 SGB V gewählt haben und nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) versicherten selbständigen Künstlern und Publizisten einen Tarif zur Wahl des Krankengeldes vom 15. bis zum 42. Tag an.
  • Die BKK VerbundPlus bietet - hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen (§ 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V), - unständig Beschäftigten (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 SGB V) einen Tarif zur Aufstockung des Krankengeldes und - nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) versicherten Künstlern und Publizisten einen Tarif zur Wahl des Krankengeldes vom 15. bis zum 42. Tag an.
  • Die BKK Werra-Meissner bietet - hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V), - unselbstständig Beschäftigten (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V) einen Tarif zur Aufstockung des Krankengeldes an sofern diese das gesetzliche Krankengeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 SGB V oder § 46 Satz 3 SGB V gewählt haben und - nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) versicherten, selbstständigen Künstlern und Publizisten einen Tarif zur Wahl des Krankengeldes vom 15. bis zum 42. Tag an.
  • Die BKK W&F bietet den in § 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern einen Tarif zur Zahlung von Krankengeld zur Wahl an. Mitglieder, die über eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 SGB V einen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld haben, können diesen Wahltarif nicht wählen, da er einen Krankengeld-Anspruch nach dem 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit vorsieht, welcher in Art und Umfang mit dem gesetzlichen Krankengeld vergleichbar ist.
  • Die Betriebskrankenkasse bietet Selbstständigen Tarife zur Zahlung von Krankengeld zur Wahl an.Die Betriebskrankenkasse bietet den in § 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von Krankengeld zur Wahl an.
  • Die BKK24 bietet den in § 44 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB V und den in § 46 Satz 3 SGB V genannten Mitgliedern einen Tarif mit Anspruch auf Krankengeld an. Zu dem Personenkreis zählen: - hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, - Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, - Mitglieder nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (nachfolgend: „Künstler und Publizisten“).
  • Für Selbstständige bietet der Wahltarif „Option K“ eine Absicherung von Krankentagegeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Künstler und Publizisten sichern sich durch eine Teilnahme am Tarif „Option K“ im Falle einer Arbeitsunfähigkeit Krankengeld für die Zeit vom 15. bis 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
  • Die Continentale BKK bietet Selbstständigen Tarife zur Zahlung von Krankengeld zur Wahl an.
  • Die DAK-Gesundheit bietet mit dem DAKpro Krankengeld einen Wahltarif an, mit dem freiwillig Versicherte, hauptberuflich Selbstständige, Beschäftigte, die nicht für mindestens 6 Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben und nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versicherungspflichtige Künstler und Publizisten, dass Risiko des Einkommensverlustes vom 15. bis längstens zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit abgesichern können.
  • Die Debeka BKK bietet - hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen (§ 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V), - unständig Beschäftigten (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 SGB V), einen Tarif zur Aufstockung des Krankengeldes und - nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) versicherten Künstlern und Publizisten einen Tarif zur Wahl des Krankengeldes vom 15. bis zum 42. Tag an.
  • Die energie-BKK bietet hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V) und unständig Beschäftigten (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V) einen Tarif zur Aufstockung des Krankengeldes, sofern diese das gesetzliche Krankengeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 SGB V oder § 46 Satz 3 SGB V gewählt haben und nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) versicherten, selbstständigen Künstlern und Publizisten einen Tarif zur Wahl des Krankengeldes vom 15. bis zum 42. Tag an.
  • Die Heimat Krankenkasse bietet hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen (§ 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V), unständig Beschäftigten (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 SGB V) einen Tarif zur Aufstockung des Krankengeldes und nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) versicherten Künstlern und Publizisten einen Tarif zur Wahl des Krankengeldes von 15. bis zum 42. Tag an.
  • HEKplus K 22 für Selbstständige: Dauer: Krankengeld vom 22. bis 42. Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit Prämie: 1 % der beitragspflichtigen Einnahmen, maximal 48,38 Euro
  • Die hkk bietet hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen, Mitglieder, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind und versicherungspflichtige Mitglieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben und eine unständige Beschäftigung nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III ausüben, einen Tarif mit Anspruch auf Krankengeld an.
  • Mit dem Wahltarif KG 15 insbesondere für hauptberuflich Selbstständige ist dieser Tarif zusätzlich zum Options-Krankengeld wählbar, dieser ist speziell auf die Bedürfnisse der betroffenen Personengruppe ausgerichtet. Die besonderen Vorteile dieses IK-Tarifes für den hauptberuflich Selbständigen sind: - Keine Gesundheitsprüfung! - Absicherung des Einkommensverlustes in Folge einer Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum 15. bis 42. Tag! - Nur 1,9 % Prämie auf Basis des tatsächlichen Einkommens! - Prämienfreiheit während des Bezuges von KG15!
  • Hauptberuflich Selbstständige, unständig oder befristet Beschäftigte sowie Künstler und Publizisten können Krankengeld über einen IKK-Wahltarif Krankengeld für Selbständige absichern. Die IKK Brandenburg und Berlin bietet dazu Wahltarife für Krankengeld ab dem 15. oder 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit an. Die Tarifhöhe ist unabhängig vom Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko.
  • Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige sowie unständig und befristet Beschäftigte können bei der IKK classic einen gesetzlichen Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit wählen. Künstlern und Publizisten wird das gesetzliche Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit gewährt, ohne dass eine besondere Wahl gegenüber der IKK classic notwendig ist. Dieser Wahltarif sieht eine zusätzliche Absicherung des krankheitsbedingten Einkommensausfalls vom 15. Tag bis 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit vor.
  • Hauptberuflich selbständig Erwerbstätige können einen Anspruch auf Krankengeld wählen, wenn sie zum Zeitpunkt der Tarifwahl das 49. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Selbstständige der IKK Südwest können einen Krankengeld-Wahltarif wählen, der einen Krankengeldanspruch vom 22. Tag bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit umfasst.
  • Für eine Rundum-Absicherung im Krankheitsfall bietet die KKH den Krankengeldtarif Premium (Absicherung bereits ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit) an. Der Krankengeldtarif Premium hat keine Altersbeschränkung.
  • Die KNAPPSCHAFT bietet hauptberuflich Selbständigen, unständig oder kurzzeitig Beschäftigten ohne Anspruch auf mindestens sechs Wochen Entgeltfortzahlung sowie Künstlern und Publizisten zur Absicherung ihres Risikos im Krankheitsfall Wahltarife an, mit denen individuelle Krankengeldansprüche erworben werden können. Hauptberuflich Selbständige sowie unständig und kurzzeitig Beschäftigte, die ihre (freiwillige) Versicherung mit Anspruch auf gesetzliches Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit gewählt haben oder künftig wählen, können ihren Anspruch um einen früheren Beginn ergänzen. Sie haben die Wahl zwischen einem Krankengeld-Wahltarif mit Anspruch auf Krankengeld vom 15. bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit oder mit Anspruch auf Krankengeld vom 22. bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Künstler und Publizisten können über ihren gesetzlichen Krankengeldanspruch hinaus den Wahltarif mit Anspruch auf Krankengeld vom 15. bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit wählen.
  • Die mhplus bietet den Selbstständigen Tarife zur Zahlung von Krankengeld zur Wahl an.
  • Die Mobil Krankenkasse bietet den in § 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von Krankengeld zur Wahl an.
  • Die Novitas BKK bietet einen Wahltarif Krankengeld für Selbstständige an.
  • Die Pronova BKK bietet Wahltarife für Krankengeld nach § 53 Abs. 6 SGB V an. Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind oder bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, können die Tarife nach den §§ 26a oder 26b wählen.
  • Die R+V BKK bietet den in § 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von Krankengeld zur Wahl an, den in § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB V genannten Mitgliedern bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.
  • Mit dem Wahltarif kann man das Gesetzliche Krankengeld für den Zeitraum von der 7. bis zur 78. Woche aufstocken. Das ist möglich, wenn das Höchstkrankengeld 70 % Ihres entgangenen Einkommens nicht abdeckt. Sie können das Krankentagegeld bis auf maximal diesen Betrag aufstocken. Selbstständige und unständig Beschäftigte können sich für diesen Wahltarif entscheiden, wenn sie bereits das Gesetzliche Krankengeld gewählt haben.
  • Mit der SBK kann man sich als Selbstständiger, Freiberufler oder befristet Beschäftigter gegen Verdienstausfall wegen längerer Krankheit individuell absichern. Bei Verdienstausfall durch Erkrankung erhält man einen umfassenden Versicherungsschutz, der zusammen mit dem gesetzlichen Krankengeld bis zu 70 % des durchschnittlichen Bruttoeinkommens betragen kann.
  • Die SECURVITA BKK bietet einen Wahltarif Krankengeld für folgende Personengruppen an: - hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen (§ 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V), - unständig Beschäftigten (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 SGB V), einen Tarif zur Aufstockung des Krankengeldes und - nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) versicherten Künstlern und Publizisten einen Tarif zur Wahl des Krankengeldes vom 15. bis zum 42. Tag an.
  • Die SKD BKK bietet - hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen (§ 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V) und - unständig Beschäftigten (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 SGB V), einen Tarif zur Aufstockung des Krankengeldes sowie - nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) versicherten Künstlern und Publizisten einen Tarif zur Wahl des Krankengeldes vom 15. bis zum 42. Tag an.
  • TK-Krankengeldtarife richten sich an Selbstständige, Künstler und Publizisten sowie Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber während einer Krankheit nicht wenigstens für sechs Wochen weiter Entgelt erhalten. Teilnehmer an einem TK-Tarif Krankengeld können finanzielle Lücken im Krankheitsfall schließen: Es kann zum Beispiel ein früherer Beginn der Krankengeldzahlung sowie eine über das gesetzliche Krankengeld hinausgehende Krankengeldhöhe gewählt werden.
  • Die Tui BKK bietet - hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V), - unständig Beschäftigten (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V), einen Tarif zur Aufstockung des Krankengeldes sofern diese das gesetzliche Krankengeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 SGB V oder § 46 Satz 3 SGB V gewählt haben und - nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) versicher- ten, selbständigen Künstlern und Publizisten einen Tarif zur Wahl des Krankengeldes von 15. bis zum 42. Tag an.
  • Tarif S Personenkreis: Hauptberuflich Selbständige, die bei freiwillig bei der VIACTIV versichert sind, können finanzielle Einbußen im Krankheitsfall mit dem Wahltarif S ausgleichen. Für einen zusätzlichen Beitrag von 100 Euro im Monat erwerben Sie einen Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Tarif K Personenkreis: Für Künstler und Publizisten mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 15. Tag bis zum 42. Tag einer Arbeitsunfähigkeit beträgt die monatlich zu zahlende Prämie 112 Euro. Das kalendertägliche Krankengeld beträgt für beide Personenkreise 40 Euro.
  • Die vivida bkk bietet einen Wahltarif Krankengeld für hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V) und unständig Beschäftigten (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V) einen Tarif zur Aufstockung des Krankengeldes sofern diese das gesetzliche Krankengeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 SGB V oder § 46 Satz 4 gewählt haben. Und nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) versicherten Künstlern und Publizisten einen Tarif zur Wahl des Krankengeldes vom 15. bis zum 42. Tag an.
  • Die WMF Betriebskrankenkasse bietet den in § 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von Krankengeld zur Wahl an. Mitglieder, die über eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 SGB V einen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld haben, können keinen Wahltarif wählen, der einen Krankengeldanspruch nach dem 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit vorsieht, welcher in Art und Umfang dem gesetzlichen Krankengeld vergleichbar ist.
  • Bewerten Sie uns 4,8 / 5
    https://www.krankenkasseninfo.de

    14012 Besucher haben in den letzten 12 Monaten eine Bewertung abgegeben.