Mitaufnahme einer Begleitperson im Falle einer stationären Behandlung
Rooming-inWenn Kinder in Kliniken stationär behandelt werden müssen, ist die Trennung von den Eltern nicht nur eine zusätzliche psychische Belastung, sondern auch ein Faktor, der die Heilung insgesamt erschweren kann. Árzte empfehlen daher, die Rooming-in-Angebote der Kliniken zu nutzen, das heißt zusammen mit dem Kind im gleichen Zimmer untergebracht zu werden und das Kind somit unterstützend im Heilungsprozess begleiten zu können.
Für den Test wurde wie folgt bewertet:
3 Sterne = Mitaufnahme einer Begleitperson im Falle einer stationären Behandlung wird bis Vollendung des 9. Lebensjahres gewährt. 2 Sterne = Mitaufnahme einer Begleitperson im Falle einer stationären Behandlung wird bis Vollendung des 8. Lebensjahres gewährt. 1 Stern = Mitaufnahme einer Begleitperson im Falle einer stationären Behandlung wird bis Vollendung des 7. Lebensjahres gewährt oder anteilige Erstattung ab Vollendung des 7. Lebensjahres
Die AOK übernimmt die Kosten der Mitaufnahme eines Elternteils im Krankenhaus bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes. Erstattet werden die die tatsächlichen Kosten, höchstens jedoch 100 Euro pro Versicherten und Kalenderjahr. Sofern die Kosten nicht bereits durch die Regelleistung abgedeckt werden können.
Ist die stationäre Mitaufnahme medizinisch notwendig, übernimmt die AOK Bayern unabhängig vom Alter des Kindes die Kosten in Höhe des Tagessatzes (Regelleistung).
Wenn der Krankenhausarzt die medizinische Notwendigkeit für die Mitaufnahme der Mutter oder des Vaters bescheinigt, übernimmt die AOK die Kosten für diese Begleitperson.
Die AOK PLUS übernimmt die Kosten der Begleitperson während des stationären Aufenthalts von Vorschulkindern oder Grundschulkindern bis Vollendung des 9. Lebensjahres für eine Begleitperson.
Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland übernimmt die Kosten nicht nur aus medizinischen Gründen, sondern auch wenn die Leistung aus psychologischen Gründen wünschenswert ist bis zum 12. Lebensjahr.
Rooming-in wird gemäß Empfehlungen der Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland gewährt. (Kinder bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres ohne Nachweis der med. Notwendigkeit, bei älteren Kindern mit med. Notwendigkeit)
Die BERGISCHE übernimmt die Kosten einer Begleitperson bei stationärer Mitaufnahme (Rooming-In) bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres auch bei nicht medizinisch notwendigen Fällen, darüber hinaus bei medizinischer Notwendigkeit.
Rooming-in wird gemäß Empfehlungen der Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland gewährt. (Kinder bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres ohne Nachweis der med. Notwendigkeit, bei älteren Kindern mit med. Notwendigkeit),
Aufgrund der Empfehlung der Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland e.V. (GKinD) wird Rooming-in immer für alle Kinder vor dem 9. Geburtstag gewährt.
Für Familien ist es eine schwere Situation, wenn ein Kind ins Krankenhaus muss. Gerade kleine Kinder brauchen dann die Nähe ihrer Eltern. In medizinisch notwendigen Fällen unterstützt die BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER das Rooming-in. Das bedeutet, dass Eltern die Möglichkeit bekommen, im Nebenzimmer oder sogar direkt im Klinikzimmer des Kindes untergebracht zu werden.
Die BKK VerbundPlus übernimmt die Unterbringungskosten des Elternteils bei Kindern bis zum Alter von 11 Jahren (also bis zu dem Tag vor dem 12. Geburtstag). Bei Kindern ab 9 Jahren ist eine Bestätigung der medizinischen Notwendigkeit der Mitaufnahme durch das Krankenhaus erforderlich.
Die BKK ZF & Partner übernimmt die Kosten für die Mitaufnahme einer Begleitperson bei Kindern bis 9 Jahre. Bei älteren Kindern prüft sie die Notwendigkeit individuell.
Rooming-in wird gemäß Empfehlungen der Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland gewährt. (Kinder bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres ohne Nachweis der med. Notwendigkeit, bei älteren Kindern mit med. Notwendigkeit),
Rooming-in wird für Kinder bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres ohne Nachweis der med. Notwendigkeit gewährt. Über das 9. Lebensjahr hinaus bis einschließlich Vollendung des 12. Lebensjahres müssen medizinische Gründe vorliegen, die die Mitaufnahme einer Begleitperson erforderlich machen.
Die IKK Südwest übernimmt die Kosten der Begleitperson während des stationären Aufenthalts von Vorschulkindern oder Grundschulkindern grundsätzlich bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres ohne Nachweis der med. Notwendigkeit.
Die mhplus übernimmt die Kosten nicht nur aus medizinischen Gründen, sondern auch wenn die Leistung aus psychologischen Gründen wünschenswert ist bis zum vollendeten 9. Lebensjahr.
Einer Empfehlung der Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland e.V. (GKinD) folgend, wird Rooming-in für alle Kinder ist bis zum vollendeten 9. Lebensjahr gewährt.
Weitere Ausnahmen gibt es für noch ältere Kinder.
Die SECURVITA Krankenkasse übernimmt die Kosten bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres ohne Nachweis der medizinischen Notwendigkeit. Bei medizinischer Notwendigkeit können die Kosten darüber hinaus bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres übernommen werden.
Die Mitaufnahme einer Begleitperson bis zum vollendeten 9. Lebensjahres wird ohne weiteres gewährt und bis zum vollendeten 12. Lebensjahres bei einer ärztlich bescheinigten Notwendigkeit. Stillkinder begleiten ihre Mutter bei einer stationären Behandlung immer.
Einer Empfehlung der Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland e.V. (GKinD) folgend, wird Rooming-in für alle Kinder über das 6. Lebensjahr hinaus bis vor dem 9. Geburtstag gewährt.
Bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres wird bei einer Krankenhausbehandlung des Kindes auf die Prüfung einer medizinisch notwendigen Mitaufnahme verzichtet.
Die BAHN-BKK erstattet bei Kindern unter neun Jahren bis zu 45 Euro pro Tag für die Mitaufnahme einer Begleitperson (Rooming-in), ohne dass die Versicherten dafür vorab einen Antrag stellen müssen.
Ist das Kind jünger als sieben Jahre, geht die BKK Pfalz grundsätzlich von der medizinischen Notwendigkeit der Mitaufnahme aus. Sie müssen keinen besonderen Antrag stellen.
Grundsätzlich kann das Rooming-in bei Kindern bis zum Vorschulalter gewährt werden. Darüber hinaus kann eine Mitaufnahme der Begleitperson genehmigt werden, wenn der Arzt über die medizinische Notwendigkeit entscheidet.
- Für Kinder unter neun Jahren volle Kostenübernahme für Unterkunft und Verpflegung der Begleitperson.
- Für Kinder ab neun Jahren vorherige Beantragung mit Bescheinigung der stationären Einrichtung erforderlich.
- Ebenso haben Eltern unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie aus medizinischen Gründen zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden und das Kind unter zwölf Jahre alt ist.
Rooming-in gilt als Unterstützungsmaßnahme im Zuge der Behandlung eines Kindes im Krankenhaus. Einer Begleitperson – in der Regel ist das ein Elternteil – ermöglicht es, rund um die Uhr beim Kind sein zu können. In der Praxis bedeutet dies, dass der Angehörige zusammen mit dem Kind in einem Zimmer (oder zumindest in Zimmernähe) des Krankenhauses übernachten darf und daher sofort zur Stelle sein kann, wenn Probleme auftreten. Die Begleitperson erhält während ihres Aufenthalts im Krankenhaus Unterstützung von speziell ausgebildetem Fachpersonal und darf außerdem, wenn gewünscht, selbst einige Pflegeaufgaben ausführen.
Das Rooming-in ist vor allem für kleine Kinder eine wichtige Behandlungsunterstützung, da die ungewohnte Umgebung und die Behandlung selbst Stress und Ängste bei ihnen auslösen können.
Die typischste Form des Rooming-in ist das Beisammensein von Mutter und Kind in den Tagen nach der Geburt. Sofern weder Mutter noch Kind eine spezielle medizinische Behandlung erhalten, befinden sich beide im selben Zimmer, sodass die Mutter sich jederzeit um ihr Neugeborenes kümmern kann. Dies fördert die Mutter-Kind-Bindung. Darüber hinaus erleichtert es das Stillen.
Da hier sowohl die Mutter als auch ihr Baby als Patienten im Krankenhaus gelten, tragen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für das Rooming-in.
Doch auch für Kinder abseits des Säuglingsalters kann es wichtig sein, eine vertraute Person in ihrer Nähe zu haben, wenn sie stationär behandelt werden. Für alle Kinder, die jünger als 9 Jahre alt sind, empfiehlt die Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland e.V. (GKinD) daher das Rooming-in.
Bei Kindern, die 6 Jahre oder jünger sind, zahlen die Krankenkassen meist die Kosten für den Angehörigen und das Kind. Es besteht allerdings kein gesetzlicher Anspruch auf eine Kostenübernahme.
Grundsätzlich übernehmen die Kassen nur die Kosten, wenn der Kinderarzt eine Notwendigkeitsbescheinigung ausstellt. Typische Gründe hierfür sind folgende:
Es ist eine Begleitperson für die Kommunikation mit dem Kind notwendig. Die Behandlung kann ausschließlich im Beisein der Begleitperson erfolgen.
Es sind psychische Schäden in Folge des Krankenhausaufenthalts ohne die ständige Anwesenheit des Angehörigen beim Kind zu erwarten.
Es ist notwendig, dass die die Begleitperson die Ausführung einer therapeutischen Maßnahme erlernt.
Einige Kassen tragen die Kosten aber auch, wenn das Kind älter als 6 Jahre ist. Manche verlangen darüber hinaus keine Notwendigkeitsbescheinigung vom Kinderarzt. Viele dieser Kassen halten sich dabei an die Vorgabe des GKinD und kommen daher bis zur Vollendung des 9. Lebensjahrs für die Kosten auf.
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