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3 Sterne - Zusätzliche häusliche Krankenpflege wird gewährt, u.a. wenn die Kasse bei der Sicherungspflege zusätzlich/automatisch die Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernimmt.
Zu den Leistungen der erweiterten häuslichen Krankenpflege zählen Pflegeleistungen, die über die reine Behandlungspflege hinausgehen. Dazu gehören wichtige Hilfsdienste der hauswirtschaftlichen Versorgung (Putzen, Aufräumen, Einkaufen, Wäsche waschen) sowie eine Grundpflege, wenn keine Pflegebedürftigkeit nach SGB XI vorliegt. Die meisten Krankenkassen gewähren prinzipiell Mehrleistungen in diesem Bereich. Diese unterscheiden sich jedoch im Detail und in der konkreten Ausgestaltung.
zusätzliche häusliche Krankenpflege
3 Sterne - Zusätzliche häusliche Krankenpflege wird gewährt, u.a. wenn die Kasse bei der Sicherungspflege zusätzlich/automatisch die Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernimmt.
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Die AOK Baden-Württemberg erbringt für ihre Versicherten mit dem Pflegegrad 1 zusätzlich zur Behandlungspflege als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung für die Dauer von höchstens zwölf Wochen. Die AOK übernimmt für ihre Versicherten, die täglich durchgehend für 24 Stunden der aufwändigen Behandlungspflege bedürfen und in einer stationären Pflegeeinrichtung im wohnen, die Kosten für Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung.
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Die AOK Rheinland/Hamburg erstattet über die gesetzlichen Vorgaben hinaus zusätzlich die von einem Vertragsarzt verordnete häusliche Krankenpflege im Haushalt des Versicherten, wenn hierdurch Grundpflege, Behandlungspflege und/oder hauswirtschaftliche Versorgung über eine selbstbeschaffte Ersatzkraft (z. B. Angehörige, Nachbarn oder im Rahmen der Quartiershilfe) sichergestellt wird und es sich um einfachste Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege handelt. Der Leistungsanspruch beträgt maximal 6 EUR bzw. 12 EUR pro Tag. Voraussetzung für den Anspruch auf maximal 12 EUR ist, dass die Ersatzkraft nicht im gleichen Haus lebt, wie der Versicherte.
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Versicherte erhalten auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, wenn eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann. Der Anspruch besteht bis zu 7 Tage je Krankheitsfall, wenn als Behandlungspflege ,,subcutane Infusionen" (Geben von Flüssigkeit unter die Haut) ärztlich verordnet wird.
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Versicherte erhalten neben einer zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlichen Behandlungspflege (§ 37 Absatz 2 Satz 1 SGB V) auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung für maximal zwei Stunden täglich und längstens 26 Wochen je Krankheitsfall. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und/oder versorgen kann.
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Die BAHN-BKK gewährt neben der häuslichen Krankenpflege in Form der Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung die im Einzelfall erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, wenn die Versorgung nicht als Regelleistung nach § 37 Abs.1a SGB V sichergestellt werden kann. Die BAHN-BKK erbringt diese Pflege bis zu einer Stunde je Pflegeeinsatz und bis zu 25 Pflegeeinsätzen je Kalendermonat, wenn höchstens eine Pflegebedürftigkeit im Pflegegrad 1 vorliegt und keine andere im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Die Dauer ist auf 4 Wochen je Krankheitsfall begrenzt.
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Versicherte erhalten neben der Behandlungspflege (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V) auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, soweit diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung notwendig sind und eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und/oder versorgen kann. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. Zeiten der häuslichen Krankenpflege anstelle von Krankenhausbehandlung werden angerechnet.
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Dient die häusliche Krankenpflege der Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung, übernimmt die BKK, über die Behandlungspflege hinweg, auch die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Voraussetzung ist, dass keine Leistung der Pflegeversicherung bezogen wird.
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Die BIG erbringt Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung zusätzlich zur Behandlungspflege auch dann, wenn die Häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung notwendig ist. Diese Mehrleistung wird für maximal 4 Wochen je Krankheitsfall erbracht.
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Neben der häuslichen Krankenpflege in Form der Behandlungspflege wird die zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderliche Grundpflege und ggf.hauswirtschaftliche Versorgung zeitlich unbegrenzt zur Verfügung gestellt. Die Leistungen werden nicht gewährt, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI vorliegt oder eine andere im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Der Anspruch umfasst Sachleistungen bis zu einer Höhe von 307 EUR je Kalendermonat.
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Neben der häuslichen Krankenpflege in Form der Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung wird die im Einzelfall erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbracht, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI (Pflegegrade 2 bis 5) nicht vorliegt und eine andere im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Die Dauer ist auf die Notwendigkeit der Erbringung der Behandlungspflege begrenzt, maximal jedoch für die Dauer von 12 Wochen. Es gilt die Zuzahlungsregelung nach § 37 Absatz 5 i. V. m. § 61 Absatz 3 SGB V.
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Neben der häuslichen Krankenpflege in Form der Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung wird die im Einzelfall erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung bis zu einer Stunde je Pflegeeinsatz und bis zu 25 Pflegeeinsätzen je Monat erbracht, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI nicht vorliegt und eine andere im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Die Dauer ist auf 2 Monate je Krankheitsfall begrenzt.
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Neben der häuslichen Krankenpflege in Form der Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung wird die im Einzelfall erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbracht, wenn ein Pflegegrad ab Grad II im Sinne des SGB XI nicht vorliegt und eine andere im Haushalt lebende Person die erkrankte Person nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Bei der die Leistung auslösenden Erkrankung muss es sich um eine akute, nicht chronische, Erkrankung handeln.
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Neben der häuslichen Krankenpflege in Form der Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung wird die im Einzelfall erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbracht, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI nicht vorliegt und eine andere im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Die Dauer ist auf 26 Wochen im Kalenderjahr begrenzt.
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Neben der häuslichen Krankenpflege in Form der Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung wird die im Einzelfall erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung bis zu einer Stunde je Pflegeeinsatz und bis zu 25 Pflegeeinsätzen je Kalendermonat erbracht, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI nicht vorliegt und eine andere im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Die Dauer ist auf 12 Wochen je Krankheitsfall und höchstens 400 EUR im Monat begrenzt.
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Übernahme der Kosten für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, wenn eine Behandlungspflege zu Hause angeordnet ist - unbegrenzt für die Dauer der Behandlungspflege, max. 25 Einsätze im Monat
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Neben der Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung wird für die im Einzelfall erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung ein Pflegeeinsatz pro Kalendertag erbracht, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI nicht vorliegt und eine andere im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Die Dauer ist auf 4 Wochen je Krankheitsfall begrenzt.
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Neben der häuslichen Krankenpflege in Form der Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung wird die im Einzelfall erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung für maximal eine Stunde je Pflegeeinsatz und längstens 25 Pflegeeinsätzen je Kalendermonat erbracht, wenn Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des SGB XI nicht vorliegt und eine andere im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Die Dauer ist auf die Notwendigkeit der Erbringung der Behandlungspflege, längstens auf 26 Wochen je Krankheitsfall begrenzt. Voraussetzung ist, dass der Medizinische Dienst der 25 Krankenversicherung (MDK) die Notwendigkeit sozialmedizinisch für erforderlich hält.
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Neben der häuslichen Krankenpflege in Form der Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung wird die im Einzelfall erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung für eine Stunde je Pflegeeinsatz und längstens für 25 Pflegeeinsätze je Kalendermonat erbracht. Die Dauer ist auf 6 Wochen je Krankheitsfall, maximal für die Dauer der Behandlungspflege begrenzt. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, wenn Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des SGB XI nicht vorliegt und keine andere im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann.
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Neben der häuslichen Krankenpflege in Form der Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung wird die im Einzelfall erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung bis zu einer Stunde je Pflegeeinsatz und bis zu 25 Pflegeeinsätzen je Kalendermonat erbracht, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI nicht vorliegt und eine andere im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in dem erfor-derlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Die Dauer ist auf 26 Wochen je Krankheitsfall begrenzt.
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Neben der häuslichen Krankenpflege in Form der Behandlungspflege wird die im Einzelfall erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung bis zu einer Stunde je Pflegeeinsatz und längstens für 25 Pflegeeinsätze je Kalendermonat erbracht. Die Dauer ist auf 8 Wochen im Kalenderjahr begrenzt, maximal für die Dauer der Behandlungspflege.
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Neben der häuslichen Krankenpflege in Form der Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung wird die im Einzelfall erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung bis zu einer Stunde je Pflegeeinsatz und bis zu 25 Pflegeeinsätzen je Kalendermonat erbracht, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI nicht vorliegt und eine andere im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Die Dauer ist auf 13 Wochen je Krankheitsfall begrenzt.
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Neben der häuslichen Krankenpflege in Form der Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung wird die im Einzelfall erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung bis zu einer Stunde je Pflegeeinsatz und bis zu 25 Pflegeeinsätzen je Kalendermonat erbracht, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI nicht vorliegt und eine andere im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Die Dauer ist auf einen Monat je Krankheitsfall begrenzt.
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Neben der häuslichen Krankenpflege in Form der Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung wird die im Einzelfall erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung bis zu einer Stunde je Pflegeeinsatz und bis zu 25 Pflegeeinsätzen je Kalendermonat erbracht, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI nicht vorliegt und eine andere im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Die Dauer ist auf die Notwendigkeit der Erbringung der Behandlungspflege begrenzt.
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Neben der häuslichen Krankenpflege in Form der Behandlungspflege zu Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung wird die im Einzelfall erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung bis zu einer Stunde je Pflegeeinsatz und bis zu 25 Pflegeeinsätzen je Kalendermonat max. 310 EUR erbracht.
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Neben der häuslichen Krankenpflege in Form der Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung wird die im Einzelfall erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbracht, wenn Ansprüche nach dem SGB XI mit min-destens Pflegegrad 2 nicht bestehen für längstens eine Stunde je Pflegeeinsatz und höchstens 25 Pflegeeinsätze je Kalendermonat erbracht sowie eine andere im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versor-gen kann. Die Dauer ist auf acht Wochen je Krankheitsfall begrenzt. Es gilt die Zuzahlungsregelung nach § 37 Absatz 5 i. V. m. § 61 Satz 3 SGB V.
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Neben der häuslichen Krankenpflege in Form der Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung wird die im Einzelfall erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung bis zu einer Stunde je Pflegeeinsatz und bis zu 25 Pflegeeinsätzen je Kalendermonat erbracht, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI nicht vorliegt und eine andere im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Die Dauer ist auf die Notwendigkeit der Erbringung der Behandlungspflege begrenzt.
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Sofern der Arzt die Behandlungspflege verordnet, können wir uns dann auch an einer hauswirtschaftlichen Versorgung und der Grundpflege beteiligen. Grundpflege und/oder hauswirtschaftliche Versorgung kann im Einzelfall auch ohne gleichzeitig durchgeführte Behandlungspflege erbracht werden, soweit kein Anspruch auf Pflegeleistungen nach dem SGB XI besteht.
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Neben der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB V in Form der Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung wird die im Einzelfall erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbracht. Voraussetzung ist, dass a) Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des SGB XI nicht vorliegt und b) keine andere im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Die Dauer ist auf 12 Wochen je Krankheitsfall, maximal für die Dauer der Behandlungspflege begrenzt.
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Versicherte erhalten neben der Behandlungspflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, soweit und solange diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung notwendig sind und eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und/oder versorgen kann. Der Anspruch entfällt ab dem Zeitpunkt, ab dem Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) eintritt.
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Üblicherweise werden die Kosten für vier Wochen übernommen, die IK leistet in begründeten Fällen für ihre Versicherten bis zu 26 Wochen die häusliche Krankenpflege.
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Die IKK erbringt für Versicherte, die nicht pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind, nach § 37 Abs. 2 SGB V als häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung zusätzlich zur Behandlungspflege Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung für die Dauer der Notwendigkeit, längstens für acht Wochen je Krankheitsfall.
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Neben der häuslichen Krankenpflege in Form der Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung wird die im Einzelfall erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbracht, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) nicht vorliegt und eine andere im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Die Dauer ist auf die Notwendigkeit der Erbringung der Behandlungspflege, höchstens 26 Wochen je Krankheitsfall begrenzt. ,,Es gilt die Zuzahlungsregelung nach § 37 Abs. 5 i. V. m. § 61 Satz 3 SGB V."
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Neben der häuslichen Krankenpflege in Form der Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung wird die im Einzelfall erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung bis zu einer Stunde je Pflegeeinsatz und bis zu 25 Pflegeeinsätzen je Kalendermonat erbracht, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI nicht vorliegt und eine andere im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Die Dauer ist auf die Notwendigkeit der Erbringung der Behandlungspflege begrenzt.
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Neben der häuslichen Krankenpflege in Form der Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung, erbringt die Pronova BKK die im Einzelfall erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI nicht vorliegt und eine andere im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Die Dauer ist auf die Notwendigkeit der Erbringung der Behandlungspflege, jedoch auf höchstens acht Wochen begrenzt.
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Versicherte erhalten neben einer zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlichen Behandlungspflege (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V) auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung für maximal zwei Stunden täglich und für maximal 26 Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen, d.h. wenn ein entsprechender Versorgungsbedarf festgestellt wird, kann diese Leistung auch über den Zeitraum von 26 Wochen hinaus befristet gewährt werden. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und/oder versorgen kann.
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Neben der häuslichen Krankenpflege in Form der Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung wird die im Einzelfall erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung bis zu einer Stunde je Pflegeeinsatz und bis zu 25 Pflegeeinsätzen innerhalb von maximal vier Wochen je Krankheitsfall erbracht, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI nicht vorliegt und eine andere im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann.
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Zusätzlich zur Behandlungspflege erhalten Versicherte als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung notwendig sind. Der Anspruch besteht ohne zeitliche Begrenzung.
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Neben der häuslichen Krankenpflege in Form der Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung wird die im Einzelfall erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung bis zu zwei Pflegeeinsätze je Kalendertag, längstens bis 26 Wochen je Krankheitsfall erbracht, wenn Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des SGB XI nicht vorliegt und eine andere im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann.
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Neben der häuslichen Krankenpflege in Form der Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung wird die im Einzelfall erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung bis zu einer Stunde je Pflegeeinsatz und bis zu 25 Pflegeeinsätzen je Kalendermonat erbracht, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI nicht vorliegt und eine andere im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann, für die Dauer von 12 Wochen je Krankheitsfall.
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