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Urteile

Wird Sterbehilfe jetzt legal?

Karlsruher Verfassungsrichter erklären bisheriges Verbot für verfassungswidrig
veröffentlicht am 26.02.2020 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Bild zum Beitrag Wird Sterbehilfe jetzt legal?(c) Arek Socha / Pixabay CC0
Ein Paukenschlag aus Karlsruhe: Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist verfassungswidrig. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 26. Februar. 

2020-02-26T15:58:00+00:00
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Mit ihrem bahnbrechenden Urteil ( Aktenzeichen 2 BvR 2347/15 ) erklärten die Verfassungsrichter den bestehenden Paragraphen 217 des Strafgesetzbuches für nichtig.

Gemäß der nun für verfassungswidrig erklärten Regelung drohen bei der "geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung" bis zu drei Haft oder eine Geldstrafe. Lediglich Angehörige und Nahestehende des Sterbewilligen sowie nicht geschäftsmäßig handelnde Personen blieben bislang straffrei.

Recht auf selbstbestimmtes Sterben

Zur Begründung führten die Richter an, aus dem grundrechtlich verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) folge ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dazu gehöre die freie Entscheidung jedes Menschen, sich selbst das Leben zu nehmen und dabei auch Hilfe von anderen zu nutzen. Dieses Recht könne wiederum nicht dadurch beschränkt werden, dass die dafür notwendige, freiwillige Mitwirkung anderer unter Strafe gestellt und verboten wird.

Tatsächliche Möglichkeiten für einen assistierten Suizid blieben den betroffenen Patienten durch das bisherige Verbot faktisch keine, so das Verfassungsgericht in seiner Urteilsbegründung. Eine freie Entscheidung werde Betroffenen dadurch nahezu unmöglich gemacht.

Gegen die Regelung des § 217 StGB hatten schwer erkrankte Patienten und Sterbehilfeorganisationen sowie Ärzte, die befürchteten, sich durch die Hilfe zum Freitod strafbar zu machen, Verfassungsbeschwerde erhoben mit Erfolg. Aktive Sterbehilfe, also die Tötung auf Verlangen, bei der ein Außenstehender (und nicht der Patient selbst) das tödlich wirkende Mittel verabreicht, bleibt in Deutschland aber weiterhin verboten.

Gesetzliche Regulierung der Sterbehilfe weiterhin möglich

Mit der Einführung der Regelung im Jahr 2015 wollte der Gesetzgeber verhindern, assistierte Suizidhilfe zu normalisieren und gesellschaftsfähig zu machen. Alte oder kranke Menschen sollte nicht zu einem Suizid durch fremde Hilfe gedrängt werden. Insbesondere die damals steigenden Zahlen der geschäftsmäßig assistierten Suizide durch Sterbehilfe-Organisationen hatte den Bundestag zur Einführung der Regelung veranlasst.

Die Entscheidung des BVerfG verwehrt es dem Gesetzgeber nicht generell, Suizidhilfe zu regulieren. Lediglich die aktuell bestehende Regelung des § 217 StGB ist nichtig. Dem Gesetzgeber steht es daher frei, die assistierte Sterbehilfe auf andere Weise zu regeln. Dabei müsse allerdings die Entscheidung jedes Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend berücksichtigt werden, so die Karlsruher Richter.

Gemischte Reaktionen aus der Politik

Schon bei der Einführung des § 217 StGB hatte es Diskussionen um das Thema Sterbehilfe gegeben und auch das aktuelle BVerfG wird unterschiedlich aufgefasst. Der ehemalige Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) etwa befürchtet, dass „einer gesellschaftlichen Entwicklung hin zu einer Normalisierung der Selbsttötung als Behandlungsoption“ der Weg bereitet werden.

FDP-Chef Christian Lindner hingegen begrüßte das Urteil und forderte eine Regulierung der Sterbehilfe: „Sie muss in klar definierten Ausnahmefällen möglich sein. Vorrang der Selbstbestimmung des Einzelnen gegenüber Staat gilt auch am Ende des Lebens,“ schrieb er auf Twitter. Auch die linke Bundestagsabgeordnete Petra Sitte befürwortete die Entscheidung: „Rechte auf Selbstbestimmung der Betroffenen werden wieder uneingeschränkt hergestellt. Ich bin erleichtert.“

 

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